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Berufsunfähigkeit

Abstrakte Verweisung: Warum zwei Wörter über die Leistung entscheiden

„Auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann“ – ob diese Formulierung abstrakt oder konkret gefasst ist, entscheidet über die Reichweite des BU-Schutzes. Ein Blick auf § 172 Abs. 2 VVG und die Verweisungsdogmatik.

4.8.2026 · 6 Min.

Rn. 1

Gesetzlicher Rahmen: § 172 Abs. 2 VVG

§ 172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit als das ganze oder teilweise, voraussichtlich dauerhafte Unvermögen, den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung auszuüben, wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Maßstab ist damit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit – nicht eine abstrakt denkbare andere Tätigkeit.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine versicherte Person auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden darf, wird nicht im Gesetzestext selbst beantwortet, sondern über die Verweisungsklausel des jeweiligen Bedingungswerks geregelt. Genau an dieser Klausel setzt die gutachterliche Prüfung an.

Rn. 2

Abstrakte und konkrete Verweisung: der Unterschied

Bei der abstrakten Verweisung genügt es, dass eine andere Tätigkeit ihrer Art nach der Ausbildung und den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit tatsächlich verfügbar ist oder tatsächlich ausgeübt wird. Die versicherte Person muss die Nichtverfügbarkeit gegebenenfalls sogar selbst darlegen.

Bei der konkreten Verweisung muss die andere Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden können und der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Der überwiegende Teil der am Markt angebotenen Bedingungswerke verzichtet inzwischen ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung; belegpflichtig ist dabei, ob dieser Verzicht uneingeschränkt oder mit Rückausnahmen formuliert ist.

  • Abstrakte Verweisung: Verweisungstätigkeit muss nicht tatsächlich ausgeübt werden können
  • Konkrete Verweisung: Verweisungstätigkeit muss tatsächlich zugänglich und zumutbar sein
  • Rückausnahmen (z. B. bei Umorganisation oder Vorberufen) heben einen erklärten Verzicht teilweise wieder auf

Rn. 3

Die Lebensstellung als Prüfmaßstab

Selbst bei Verzicht auf die abstrakte Verweisung bleibt eine konkrete Verweisung möglich, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung nach Ansehen, Ausbildung und Einkommen entspricht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich hierfür eine Einkommensschwelle von in der Regel bis zu 20 Prozent unterhalb des zuletzt erzielten Einkommens als Orientierungsgröße etabliert.

Für die Prüfung bedeutet das: Eine Verweisungsklausel ohne Bezug zur Lebensstellung oder ohne Einkommensschwelle bleibt auslegungsbedürftig und wird als Klärungspunkt geführt, nicht automatisch als Mangel gewertet – die Bewertung setzt eine belegte Fundstelle voraus.

Rn. 4

Fiktive Klauselbeispiele zur Einordnung

Die folgenden Formulierungen dienen ausschließlich der methodischen Veranschaulichung und stammen aus keinem realen Bedingungswerk.

  • Beispiel A (Verzicht ohne Rückausnahme): „Auf die Möglichkeit, einen anderen Beruf auszuüben, wird nicht verwiesen.“
  • Beispiel B (Verzicht mit Rückausnahme): „Auf eine andere Tätigkeit wird nicht verwiesen, es sei denn, diese wird tatsächlich ausgeübt.“ – hier bleibt eine faktische Verweisungsmöglichkeit bestehen, die gesondert zu würdigen ist.
  • Beispiel C (klassische konkrete Verweisung): „Die versicherte Person kann auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Unser Hinweis

Ob eine Verweisungsklausel im Einzelfall trägt, hängt von Wortlaut, Rückausnahmen und dem Zusammenspiel mit der Umorganisationsregelung ab. Eine strukturierte Prüfung ordnet jede Formulierung dem einschlägigen Kriterium zu.

Allgemeine fachliche Information ohne Einzelfallbezug; Entwurf zur internen Fachprüfung, keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen u. a.: § 172 Abs. 2 VVG; BGH IV ZR 229/03 vom 28.04.2010; BGH IV ZR 62/15 vom 12.06.2017.

Der Beitrag ist eine allgemeine fachliche Darstellung und ersetzt keine Einzelfallprüfung nach §§ 60–62 VVG. Verbindlich ist allein die unterzeichnete Stellungnahme.