Abschnitt A · Kopfbogen und Auftragsrahmen
Gutachterliche Stellungnahme zum Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung
- Aktenzeichen
- HVM-BU-2026/0001
- Erstellt
- 2026-03-02
- Bearbeitungsstatus
- ENTWURF – menschliche Fachfreigabe ausstehend
Prüfgrundlage ist MasterCheck-Prüfdatei BU · Allgemeingültige Bedingungsprüfung. Der dargestellte Fall ist vollständig fiktiv und dient als Abnahmemuster der Sparte BU. Die Stellungnahme ist eine gutachterliche Ersteinschätzung nach dem Stand der eingereichten Unterlagen und ersetzt keine Beratung nach §§ 60–62 VVG.
Automatisiert erstellte gutachterliche Ersteinschätzung — Entwurf; menschliche Fachfreigabe ausstehend. Die Darstellung erläutert Bedingungswerke und Prüfmethodik und ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes; sie ersetzt keine Beratung und Dokumentation nach §§ 60–62 VVG. Verbindlich ist ausschließlich die unterzeichnete Stellungnahme.
Abschnitt B
Stammdaten (pseudonymisiert)
- Alias
- Mandant BU-01 (fiktiv)
- Geburtsjahr
- 1988 (fiktiv)
- Berufsbild
- Physiotherapeut/in, angestellt, Praxisbetrieb
- Status
- angestellt
- Anteil Bürotätigkeit
- 15 %
- Beantragte BU-Rente
- 2.400 EUR monatlich
- Vereinbartes Endalter
- 67
- Prognosezeitraum
- sechs Monate
- Dynamik
- Beitrags- und Leistungsdynamik 3 % jährlich, Widerspruchsrecht ohne Verfall (fiktiv)
- Region
- Norddeutschland
- Beitragsangaben
- keine (R9 – Prämienneutralität der Vorlage)
- Tätigkeitsbeschreibung (fiktiv)
- Manuelle Therapie und Krankengymnastik am Patienten (ca. 70 % der Arbeitszeit), Umlagern und Mobilisieren von Patienten (ca. 15 %), Dokumentation und Abrechnung am Bildschirm (ca. 15 %); Arbeit überwiegend stehend und knieend, wiederkehrende Kraftanwendung mit Händen und Schultergürtel (fiktive Angabe).
Personendaten ausschließlich pseudonymisiert: Alias, Geburtsjahr, Berufsbild als Kategorie, Region ohne Anschrift. Ein vollständiges Geburtsdatum wird in keiner Ausgabe geführt (R8).
Abschnitt C
Mandantenbedarf und Risikoprofil
- Bedarf nach Mandantenangabe
- Absicherung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis Endalter 67 mit Verzicht auf abstrakte Verweisung und planbarer Nachversicherung.
- Risikoprofil
- Überwiegend körperliche Tätigkeit mit geringem Büroanteil; erhöhte Relevanz von Umorganisation, Verweisung und Wiedereingliederung.
- Versorgungslücke
- Bedarf 2.400 EUR monatlich; bestehende Versorgung: Bestehende Absicherung 700 EUR über Versorgungswerk (Angabe des Mandanten).
- Angewandte Gewichtungsmodifikatoren
- Phase 03 (Verweisung) × 1,5; Phase 05 (Anerkennung/Nachprüfung) × 1,25; Umorganisation bei Selbständigen nicht einschlägig (angestellt).
Abschnitt D
Unterlagenverzeichnis und Datenstand
- Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit BUV-PLUS premium — BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026; 27 Paragrafen ausgelesen (Quelle: DOC_ANGEBOTSMODELL_Stuttgarter_LV.pdf).
- Berufsbeschreibung des Arbeitgebers (Tätigkeitsanteile, Hebe- und Traglasten) — nicht vorgelegt, nachgefordert.
Nicht vorgelegt: Berufsbeschreibung des Arbeitgebers und Nachweis der bestehenden Versorgung. Betroffene Kriterien werden als GRAU geführt, nicht positiv ausgelegt.
Abschnitt E
Phasenbezogene Prüfung (12 Phasen) mit Phasengewicht
P01Leistungsgrundlage — Definition BU & versicherte Ereignisse
Prüfung der bedingungsseitigen BU-Definition gegen die Legaldefinition des § 172 Abs. 2 VVG: Mindestgrad, Kräfteverfall, Prognosezeitraum, rückwirkende Anerkennung, Teilzeitbehandlung.
Phasengewicht 1,5 · 5 Leistungs- · 2 Qualitätskriterien · 5 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 5 GRAU
P02Geltungsbereich — Versicherungsschutz im Ausland
Prüfung der weltweiten Geltung, der Meldepflichten im Ausland und der Anerkennung ausländischer Ärzte und Behörden im Leistungsfall.
Phasengewicht 1 · 3 Leistungs- · 1 Qualitätskriterien · 3 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 3 GRAU
P03Vereinfachte Leistungsauslöser — AU, Infektion, Erwerbsminderung, Pflege, Krebs
Prüfung der neben der klassischen BU-Anerkennung greifenden vereinfachten Auslöser.
Phasengewicht 1,5 · 8 Leistungs- · 4 Qualitätskriterien · 7 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 7 GRAU
P04Leistungseinschränkungen — Verkehr, Krieg, ABC-Waffen, Strahlen, Terror
Prüfung der Ausschlüsse gegen die marktüblichen Mustertexte: Sind fahrlässige Verstöße eingeschlossen, sind Ausschlüsse auf aktive Beteiligung begrenzt?
Phasengewicht 1 · 6 Leistungs- · 3 Qualitätskriterien · 6 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 6 GRAU
P05Verweisungsregelungen — abstrakt, konkret, Vorberuf, Ausscheiden
Prüfung der Verweisungsregelungen gegen den vom BGH entwickelten Maßstab. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist Mindeststandard.
Phasengewicht 1,5 · 6 Leistungs- · 3 Qualitätskriterien · 6 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 6 GRAU
P06Betriebliche Umorganisation — Selbständige und Heilberufe
Prüfung der Umorganisationsregelung für Selbständige. Bei angestellten versicherten Personen ist die Phase geringer zu gewichten; die Gewichtung ist offenzulegen.
Phasengewicht 1 · 5 Leistungs- · 3 Qualitätskriterien · 5 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 5 GRAU
P07Nachweise zum Leistungsantrag
Prüfung der im Leistungsfall geforderten Nachweise: Generalklausel, Fristen, Untersuchungsumfang, Schweigepflichtentbindung.
Phasengewicht 1,5 · 7 Leistungs- · 2 Qualitätskriterien · 6 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 6 GRAU
P08Mitwirkungspflichten der versicherten Person
Prüfung der von der versicherten Person geforderten Mitwirkung; Maßstab ist die Zumutbarkeit.
Phasengewicht 1 · 6 Leistungs- · 2 Qualitätskriterien · 6 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 6 GRAU
P09Rentenbezugsphase — Befristung, Nachprüfung, Meldepflichten
Prüfung der Regelungen während des Rentenbezugs; Maßstab ist § 173 VVG mit einer Befristung von höchstens 18 Monaten.
Phasengewicht 1,25 · 7 Leistungs- · 2 Qualitätskriterien · 7 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 7 GRAU
P10Spezielle Leistungen — Einmalzahlungen, Reha, Gutachtenhilfe
Prüfung der über die monatliche Rente hinausgehenden Zusatzleistungen.
Phasengewicht 1 · 7 Leistungs- · 1 Qualitätskriterien · 6 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 6 GRAU
P11Kostenbeteiligung bei unabhängiger Überprüfung
Prüfung der Kostenbeteiligung an unabhängigen Gutachten nach einer Leistungsablehnung sowie der Streitbeilegungsklauseln.
Phasengewicht 1 · 2 Leistungs- · 1 Qualitätskriterien · 2 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 2 GRAU
P12Anpassungsoptionen — § 163 VVG, Dynamik, Nachversicherungsgarantien
Prüfung der laufenden Anpassungsoptionen und der Schutzregelungen gegen Beitragserhöhungen und unzeitgemäße Leistungsanpassungen.
Phasengewicht 1,25 · 8 Leistungs- · 4 Qualitätskriterien · 9 geprüfte Kriterien · 0 ROT · 9 GRAU
Abschnitt F
Kriterienmatrix mit Ampelbewertung (68 Kriterien)
Je Kriterium werden das wörtliche (fiktive) Klauselzitat, die gutachterliche Würdigung und die Ampel geführt. Jeder ROT-Befund enthält ein Normzitat; jeder GRAU-Befund benennt die fehlende Unterlage und bleibt aus der Wertung ausgenommen.
| Kriterium und Würdigung | Ampel | Wörtliche Fundstelle | Rechtsbezug / Normzitat |
|---|---|---|---|
50-%-Mindestgrad ausdrücklich verankert Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über Mindestgrad, Berufsunfähigkeit, mindestens, Leistung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Bedingungen benennen den Grad der Berufsunfähigkeit ausdrücklich mit mindestens 50 % und knüpfen die Leistung nicht an einen höheren Grad. | Grau Gewicht 1.5 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG |
Kräfteverfall ohne einschränkende VVG-Formel Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 4 Welche Leistungen erbringen wir bei be- (S. 24); Wortabgleich über einschränkende, Dauer. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Verzicht auf die Formel „auf Dauer aus altersbedingtem oder schwächebedingtem Verfall der Kräfte“; fortschreitende chronische Erkrankungen bleiben eingeschlossen. | Grau Gewicht 1.5 | „§4 Welche Leistungen erbringen wir bei be- sultierender fehlender Muskelreaktion oder lediglich stimmen schweren Krankheiten und Ein- Muskelzuckungen (entsprechend Kraftgrade 0/5 bzw. schränkungen? 1/5 nach Janda) geführt hat. Unsere Leistungen bei bestimmten schweren Krank- Diese Auswirkungen des Schlaganfalls müssen heiten und Einschränkungen - für mindestens 6 Monate ununterbrochen bestanden (1) Wenn die versicherte Person↑ während der haben oder Versicherungsdauer↑ an einer der in § 5 genannten - voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbro- schweren Krankheiten oder Einschränkungen “ § 4 Welche Leistungen erbringen wir bei be- · S. 24 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG |
Prognosezeitraum sechs Monate mit rückwirkender Leistung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über Monate, Leistung, Voraussichtliche, Dauer, Monaten, ununterbrochene, Beginn. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Voraussichtliche Dauer von sechs Monaten genügt; ununterbrochene sechsmonatige BU löst rückwirkende Leistung ab Beginn aus. | Grau Gewicht 1.5 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2, § 173 VVG |
Teilzeittätigkeit als Bezugsgröße anerkannt Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? (S. 21); Wortabgleich über Teilzeittätigkeit, Tätigkeit, Teilzeitgestaltung, keine, Vollzeittätigkeit. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Maßstab ist die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit einschließlich Teilzeitgestaltung; keine Fiktion einer Vollzeittätigkeit. | Grau Gewicht 1 | „§2 Was ist Berufsunfähigkeit? - damit keine erheblichen Einkommenseinbußen (siehe Absatz (17) verbunden sind. Inhalt des Paragrafen: Verzicht auf Umorganisation - Berufsunfähigkeit (allgemeine Regelungen) (Absatz (1)) (4) Wir verzichten auf die Prüfung, ob eine Umor- - Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ganisation möglich ist, wenn (Absatz (2) bis (4)) - Berufsunfähigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots - der Betrieb weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter (Teilzeit- (Absatz (5) und (6)) mitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) hat oder - Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung (Absatz (“ § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG |
Maßstab: zuletzt ausgeübter Beruf in konkreter Ausgestaltung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über zuletzt, ausgeübter, Beruf, Ausgestaltung, Beeinträchtigung, ausgestaltet. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bezugspunkt ist der Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zuletzt ausgestaltet war (Lebensstellung, Arbeitszeit, Aufgabenzuschnitt). | Grau Gewicht 1 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG |
Weltweiter Versicherungsschutz ohne zeitliche Einschränkung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über Versicherungsschutz, Schutz, kein. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Der Schutz gilt weltweit und zeitlich unbegrenzt; kein Erlöschen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifbedingungen zum räumlichen Geltungsbereich |
Keine Meldepflicht bei Berufs- oder Hobbywechsel im Ausland Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? (S. 21); Wortabgleich über Keine, Berufs, keine. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Berufs-, Wohnsitz- oder Hobbywechsel im Ausland lösen keine Anzeigeobliegenheit mit Leistungsfolge aus. | Grau Gewicht 1 | „§2 Was ist Berufsunfähigkeit? - damit keine erheblichen Einkommenseinbußen (siehe Absatz (17) verbunden sind. Inhalt des Paragrafen: Verzicht auf Umorganisation - Berufsunfähigkeit (allgemeine Regelungen) (Absatz (1)) (4) Wir verzichten auf die Prüfung, ob eine Umor- - Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ganisation möglich ist, wenn (Absatz (2) bis (4)) - Berufsunfähigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots - der Betrieb weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter (Teilzeit- (Absatz (5) und (6)) mitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) hat oder - Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung (Absatz (“ § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | §§ 23 ff. VVG (Gefahrerhöhung); Obliegenheitsklausel |
Anerkennung ausländischer Ärzte und Behörden im Leistungsfall Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung (S. 37); Wortabgleich über Leistungsfall, Nachweise, werden, Untersuchung, Deutschland, wird, Anspruchsvoraussetzung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nachweise ausländischer Ärzte werden anerkannt; eine Untersuchung in Deutschland wird nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. | Grau Gewicht 1 | „§ 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung gen in Deutschland oder in einem anderen Land mit ver- bei bestimmten schweren Krankheiten und gleichbarem medizinischen Standard durchgeführt wer- Einschränkungen verlangt wird? den. In diesem Fall übernehmen wir alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen Auskünfte und Nachweise (z. B. Reise- und Unterbringungskosten). (1) Wird eine Leistung bei bestimmten schweren Fälligwerden der Leistungen Krankheiten und Einschränkungen aus dem Vertrag ver- langt, muss uns auf Kosten des Ansprucherhebenden (9) Unsere Leistungen werden “ § 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung · S. 37 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 178 VVG i. V. m. Nachweisklausel |
AU-Klausel mit kurzer AU-Dauer und Facharztprognose Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über Dauer, Leistung, ununterbrochener, Monate. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Leistung bereits bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit (Richtwert sechs Monate) mit ärztlicher Prognose; keine zusätzliche BU-Feststellung erforderlich. | Grau Gewicht 1.5 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel AU-Leistung |
Infektionsklausel mit Tätigkeitsverbots-Schwelle Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über nach, Leistung, Berufsverbot. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Behördliches Tätigkeitsverbot nach IfSG löst Leistung bereits ab einer Einschränkung von 50 % aus; keine Beschränkung auf vollständiges Berufsverbot. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | §§ 31, 42 IfSG |
Pflegegrad als vereinfachter Auslöser Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über vereinfachter, Leistungsanspruch. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Ab Pflegegrad 2 besteht Leistungsanspruch ohne gesonderten BU-Nachweis. | Grau Gewicht 1 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | §§ 14, 15 SGB XI |
Anerkennung der Erwerbsminderungsrente Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Anerkennung, anerkannt, befristete, berufsständischer, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bescheide über volle Erwerbsminderung werden als Auslöser anerkannt; zu prüfen ist, ob befristete Bescheide und Bescheide berufsständischer Versorgungswerke ausgenommen sind. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | §§ 43, 240 SGB VI |
Krebs-Sofortrente mit vereinfachtem Nachweis Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag (S. 33); Wortabgleich über wird, einen, Zeitraum. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bei definierten schweren Erkrankungen wird für einen festgelegten Zeitraum ohne BU-Prüfung geleistet. | Grau Gewicht 1 | „§ 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündi- gung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versi- Erster Beitrag cherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs- frist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig verminderter Versicherungsschutz. zahlen (siehe § 19 Absatz (3)), können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen im Rahmen gesetzli- § 22 Wann können Sie Ihren Vertrag kündige“ § 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag · S. 33 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Soforthilfe |
Stufenweise Wiedereingliederung schließt Leistung nicht aus Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 12 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliede- (S. 28); Wortabgleich über Wiedereingliederung, Leistung, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine Wiedereingliederung führt nicht automatisch zum Wegfall der Leistung; Drehtüreffekte sind ausgeschlossen. | Grau Gewicht 1 | „§ 12 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliede- (1) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht rungshilfe bei Berufsunfähigkeit? müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir sind aber auf Ihren Antrag hin bereit, diese Beiträge (1) Wir zahlen eine Wiedereingliederungshilfe in zinslos zu stunden. Höhe der 12-fachen versicherten monatlichen L-9999990 - 0089 - 20260812_145117980 - - Seite 13 von 45“ § 12 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliede- · S. 28 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 174 VVG (Nachprüfung) |
Sofortleistung nach schwerem Unfall Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über nach, Nach, bedingungsseitig, besteht, Feststellung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nach einem bedingungsseitig definierten schweren Unfall besteht eine zeitlich begrenzte Sofortleistung ohne vorgelagerte vollständige BU-Feststellung. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Sofortleistung; § 172 VVG |
Verkehrsdelikte: fahrlässige Verstöße eingeschlossen Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über vorsätzliche, sind, versichert. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nur vorsätzliche Straftaten sind ausgeschlossen; fahrlässige Verkehrsverstöße bleiben versichert. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls) |
ABC-Waffen-Ausschluss nur bei aktiver Beteiligung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (S. 29); Wortabgleich über Beteiligung, versicherten, nicht. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Der Ausschluss greift nur bei aktiver Beteiligung der versicherten Person, nicht bei bloßer Betroffenheit. | Grau Gewicht 1 | „§ 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? fenden Überschussanteilen. Bei der Überschussverwen- dung Verzinsliche Ansammlung ist zusätzlich eine Betei- (1) Wir beteiligen Sie nach § 153 des Versiche- ligung an den Bewertungsreserven↑ vorgesehen. rungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen (Überschussbeteiligung↑). Eine Beteiligung an den Be- Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Ver- wertungsreserven↑ erfolgt außer bei der Überschussver- trägen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die Versi- wendung Verzinsliche Ansammlung nicht. Die Über- cherungsleistung erhöhen oder mit den “ § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? · S. 29 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Ausschlussklausel; GDV-Musterbedingungen BU |
Krieg und innere Unruhen nur bei aktiver Teilnahme Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über Krieg, aktiver, versichert, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Passive Betroffenheit bleibt versichert; Auslandseinsätze sind ausdrücklich geregelt. | Grau Gewicht 1 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Ausschlussklausel Krieg/innere Unruhen |
Strahlenschäden mit klarer Schwellenregelung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? (S. 18); Wortabgleich über berufliche. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Der Ausschluss ist auf definierte Expositionsschwellen begrenzt; berufliche Exposition ist gesondert geregelt. | Grau Gewicht 1 | „§ 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Regelungen der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung“ § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Ausschlussklausel Strahlen; StrlSchG |
Terror-Ausschluss nur „auf Seiten der Unruhestifter“ Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über versichert. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Opfer terroristischer Handlungen bleiben versichert. | Grau Gewicht 1 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Ausschlussklausel Terror |
Vorsatz-Ausschluss marktkonform formuliert Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (S. 29); Wortabgleich über nicht, über, gesetzliche. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Der Vorsatzausschluss geht nicht über die gesetzliche Regelung hinaus und erfasst keine Krankheitsfolgen bei psychischer Störung. | Grau Gewicht 1 | „§ 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? fenden Überschussanteilen. Bei der Überschussverwen- dung Verzinsliche Ansammlung ist zusätzlich eine Betei- (1) Wir beteiligen Sie nach § 153 des Versiche- ligung an den Bewertungsreserven↑ vorgesehen. rungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen (Überschussbeteiligung↑). Eine Beteiligung an den Be- Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Ver- wertungsreserven↑ erfolgt außer bei der Überschussver- trägen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die Versi- wendung Verzinsliche Ansammlung nicht. Die Über- cherungsleistung erhöhen oder mit den “ § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? · S. 29 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 81 VVG |
Verzicht auf abstrakte Verweisung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? (S. 18); Wortabgleich über mögliche, Tätigkeit. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Auf eine abstrakt mögliche andere Tätigkeit wird ausdrücklich und ohne Rückausnahme verzichtet. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Regelungen der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung“ § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG; BGH IV ZR 229/03 |
20-%-Einkommensschwelle bei konkreter Verweisung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung (S. 37); Wortabgleich über wenn, unter. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Konkrete Verweisung nur, wenn das Einkommen der neuen Tätigkeit höchstens 20 % unter dem der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liegt. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung gen in Deutschland oder in einem anderen Land mit ver- bei bestimmten schweren Krankheiten und gleichbarem medizinischen Standard durchgeführt wer- Einschränkungen verlangt wird? den. In diesem Fall übernehmen wir alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen Auskünfte und Nachweise (z. B. Reise- und Unterbringungskosten). (1) Wird eine Leistung bei bestimmten schweren Fälligwerden der Leistungen Krankheiten und Einschränkungen aus dem Vertrag ver- langt, muss uns auf Kosten des Ansprucherhebenden (9) Unsere Leistungen werden “ § 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung · S. 37 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | BGH IV ZR 229/03 (28.04.2010); BGH IV ZR 62/15 (12.06.2017) |
Schutz der bisherigen Lebensstellung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über Schutz. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Vergleichstätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung in Ansehen, Ausbildung und Einkommen entsprechen. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | BGH IV ZR 62/15 |
Günstigerklausel zugunsten der versicherten Person Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über versicherten, versicherte. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten gilt ausdrücklich die für die versicherte Person günstigere Regelung. | Grau Gewicht 1 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 305c Abs. 2 BGB |
Keine Verweisung auf nicht ausgeübte Tätigkeit Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? (S. 18); Wortabgleich über Tätigkeit. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine Verweisung auf eine erlernte, aber nicht ausgeübte Tätigkeit ist ausgeschlossen. | Grau Gewicht 1 | „§ 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Regelungen der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung“ § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG; BGH-Rechtsprechung zur Verweisung |
Ausscheideregelung zugunsten der versicherten Person Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Nach, Beruf, Prüfungsmaßstab. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nach dem Ausscheiden aus dem Beruf bleibt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit Prüfungsmaßstab; keine Umstellung auf die letzte Verweisungstätigkeit. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 172 Abs. 2 VVG |
Umorganisationsverzicht bei überwiegend kaufmännisch-organisatorischer Tätigkeit Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? (S. 21); Wortabgleich über Umorganisationsverzicht, organisatorischer, Tätigkeit, Anteil, Umorganisation, verzichtet. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bei definiertem Anteil kaufmännisch-organisatorischer Tätigkeit wird auf eine Umorganisation verzichtet. | Grau Gewicht 1.5 | „§2 Was ist Berufsunfähigkeit? - damit keine erheblichen Einkommenseinbußen (siehe Absatz (17) verbunden sind. Inhalt des Paragrafen: Verzicht auf Umorganisation - Berufsunfähigkeit (allgemeine Regelungen) (Absatz (1)) (4) Wir verzichten auf die Prüfung, ob eine Umor- - Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ganisation möglich ist, wenn (Absatz (2) bis (4)) - Berufsunfähigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots - der Betrieb weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter (Teilzeit- (Absatz (5) und (6)) mitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) hat oder - Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung (Absatz (“ § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Umorganisation |
Sonderregelung für Heilberufe Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? (S. 21); Wortabgleich über Verzicht, Umorganisation. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Für Heilberufe besteht eine ausdrückliche Sonderregelung (Infektionsklausel, Verzicht auf Umorganisation). | Grau Gewicht 1 | „§2 Was ist Berufsunfähigkeit? - damit keine erheblichen Einkommenseinbußen (siehe Absatz (17) verbunden sind. Inhalt des Paragrafen: Verzicht auf Umorganisation - Berufsunfähigkeit (allgemeine Regelungen) (Absatz (1)) (4) Wir verzichten auf die Prüfung, ob eine Umor- - Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ganisation möglich ist, wenn (Absatz (2) bis (4)) - Berufsunfähigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots - der Betrieb weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter (Teilzeit- (Absatz (5) und (6)) mitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) hat oder - Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung (Absatz (“ § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Heilberufe; §§ 31, 42 IfSG |
Mindest-Mitarbeiterzahl als Voraussetzung der Umorganisation Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 23 ) vorhanden sind (S. 35); Wortabgleich über wird, verlangt, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine Umorganisation wird erst ab einer definierten Betriebsgröße verlangt; Einzelunternehmer sind ausgenommen. | Grau Gewicht 1 | „§ 23) vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie (9) Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für der Garantiewertetabelle entnehmen. Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen↑. Nach einer Elternzeit kann die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlan- § 25 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert gen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreis- in Rechnung? tellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. (1) Falls aus von Ihnen veranlassten Gründen bei (10) Nach Vereinbarung können Sie die nicht ge- uns zusätzliche Kosten entstehen, erh“ § 23 ) vorhanden sind · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Umorganisation |
Einkommensschwelle bei Umorganisation Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung (S. 37); Wortabgleich über wenn, führt. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine Umorganisation ist unzumutbar, wenn sie zu einer Einkommenseinbuße oberhalb der definierten Schwelle führt. | Grau Gewicht 1 | „§ 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung gen in Deutschland oder in einem anderen Land mit ver- bei bestimmten schweren Krankheiten und gleichbarem medizinischen Standard durchgeführt wer- Einschränkungen verlangt wird? den. In diesem Fall übernehmen wir alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen Auskünfte und Nachweise (z. B. Reise- und Unterbringungskosten). (1) Wird eine Leistung bei bestimmten schweren Fälligwerden der Leistungen Krankheiten und Einschränkungen aus dem Vertrag ver- langt, muss uns auf Kosten des Ansprucherhebenden (9) Unsere Leistungen werden “ § 27 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung · S. 37 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Umorganisation; BGH zur Zumutbarkeit |
Umorganisation nur einmalig zu prüfen Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 23 ) vorhanden sind (S. 35); Wortabgleich über erfolgt, wiederholte, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt einmalig; wiederholte Umorganisationsverlangen sind ausgeschlossen. | Grau Gewicht 1 | „§ 23) vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie (9) Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für der Garantiewertetabelle entnehmen. Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen↑. Nach einer Elternzeit kann die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlan- § 25 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert gen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreis- in Rechnung? tellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. (1) Falls aus von Ihnen veranlassten Gründen bei (10) Nach Vereinbarung können Sie die nicht ge- uns zusätzliche Kosten entstehen, erh“ § 23 ) vorhanden sind · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Umorganisation |
Keine offene Generalklausel bei Nachweisen Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 19 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung (S. 32); Wortabgleich über Keine, Nachweisen, Nachweise, abschließend. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die geforderten Nachweise sind abschließend benannt oder die Generalklausel ist auf das Erforderliche gemildert. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 19 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung - Kurzarbeit, beachten? - Elternzeit oder - Pflegezeit (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder fallen keine Stundungszinsen an. jährlich zahlen. Den Eintritt des jeweiligen Anlasses müssen Sie uns (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nachweisen. Sie müssen uns unverzüglich darüber infor- (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des mieren, wenn der jeweilige Anlass endet. Ab dem Been- Versicherungsvertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit digungszeitpunkt fallen wieder “ § 19 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung · S. 32 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 31 VVG (Auskunftsobliegenheit); § 307 BGB |
Kostenübernahme bzw. Servicepauschale für die Nachweiserbringung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- (S. 35); Wortabgleich über Kostenübernahme, Nachweiserbringung, Kosten, Nachweisbeschaffung, pauschale. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Kosten der Nachweisbeschaffung trägt der Versicherer oder es besteht eine pauschale Entschädigung. | Grau Gewicht 1 | „§ 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- (3) Wir haben uns bei der Bemessung der jeweili- rechnet? gen pauschalen Gebühr an dem bei uns regelmäßig ent- stehenden Aufwand orientiert. Die Höhe der Gebühr ist (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es zulässig, wenn ihre Höhe angemessen ist. Sie können handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie von uns verlangen, dass wir Ihnen die Angemessenheit um übrige Kosten. der Höhe der Gebühr nachweisen. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- Wenn Sie uns daraufhin nachweisen, dass die Gebühr sondere Abschlussprovisionen“ § 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Leistungsprüfung |
Prüfung innerhalb kurzer Frist Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Prüfung, Frist, Leistungsentscheidung, bedingungsseitig, festgelegten, nach. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Leistungsentscheidung ergeht innerhalb einer bedingungsseitig festgelegten kurzen Frist (Richtwert 4–8 Wochen nach vollständigen Unterlagen). | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 14 VVG (Fälligkeit) |
Begrenzung ärztlicher Untersuchungen Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 23 ) vorhanden sind (S. 35); Wortabgleich über verlangbaren, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Zahl der verlangbaren Untersuchungen je Fachrichtung ist begrenzt; Auslandsuntersuchungen sind geregelt. | Grau Gewicht 1 | „§ 23) vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie (9) Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für der Garantiewertetabelle entnehmen. Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen↑. Nach einer Elternzeit kann die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlan- § 25 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert gen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreis- in Rechnung? tellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. (1) Falls aus von Ihnen veranlassten Gründen bei (10) Nach Vereinbarung können Sie die nicht ge- uns zusätzliche Kosten entstehen, erh“ § 23 ) vorhanden sind · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 31 VVG; Mitwirkungsklausel |
Reha-Anordnung nur mit Zustimmung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? (S. 18); Wortabgleich über können, werden. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Rehabilitationsmaßnahmen können nicht einseitig zur Anspruchsvoraussetzung gemacht werden. | Grau Gewicht 1 | „§ 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? Wechsel der beruflichen Tätigkeit § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung“ § 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 174 VVG; Mitwirkungsklausel |
Gestaffelte Schweigepflichtentbindung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (S. 29); Wortabgleich über erfolgt, nicht. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Entbindung erfolgt anlassbezogen und einzelfallbezogen, nicht als pauschale Generalvollmacht. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? fenden Überschussanteilen. Bei der Überschussverwen- dung Verzinsliche Ansammlung ist zusätzlich eine Betei- (1) Wir beteiligen Sie nach § 153 des Versiche- ligung an den Bewertungsreserven↑ vorgesehen. rungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen (Überschussbeteiligung↑). Eine Beteiligung an den Be- Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Ver- wertungsreserven↑ erfolgt außer bei der Überschussver- trägen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die Versi- wendung Verzinsliche Ansammlung nicht. Die Über- cherungsleistung erhöhen oder mit den “ § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? · S. 29 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO; § 213 VVG |
Ausdrücklich kein Zwang zu operativen Maßnahmen Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? (S. 18); Wortabgleich über können, werden. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Operative Eingriffe können nicht verlangt werden; die Ablehnung führt zu keiner Leistungskürzung. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? Wechsel der beruflichen Tätigkeit § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung“ § 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 254 BGB (Schadensminderung); Mitwirkungsklausel |
Zumutbarkeits-Trias „gefahrlos / sichere Aussicht / keine besonderen Schmerzen“ Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über sichere, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Zumutbare Maßnahmen sind eng und nachprüfbar definiert; unbestimmte Formulierungen sind zu beanstanden. | Grau Gewicht 1 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 307 BGB (Transparenzgebot) |
Hilfsmittelgebrauch nur auf Alltagsgegenstände beschränkt Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? (S. 21); Wortabgleich über berufsspezifische, keine. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nur der Gebrauch üblicher Hilfsmittel des Alltags ist zumutbar; berufsspezifische Spezialhilfsmittel begründen keine Obliegenheit. | Grau Gewicht 1 | „§2 Was ist Berufsunfähigkeit? - damit keine erheblichen Einkommenseinbußen (siehe Absatz (17) verbunden sind. Inhalt des Paragrafen: Verzicht auf Umorganisation - Berufsunfähigkeit (allgemeine Regelungen) (Absatz (1)) (4) Wir verzichten auf die Prüfung, ob eine Umor- - Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ganisation möglich ist, wenn (Absatz (2) bis (4)) - Berufsunfähigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots - der Betrieb weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter (Teilzeit- (Absatz (5) und (6)) mitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) hat oder - Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung (Absatz (“ § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Mitwirkungsklausel |
Keine Diät-, Entzugs- oder Lebensführungspflichten Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 23 ) vorhanden sind (S. 35); Wortabgleich über sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Vorgaben zur Lebensführung sind keine Anspruchsvoraussetzung. | Grau Gewicht 1 | „§ 23) vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie (9) Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für der Garantiewertetabelle entnehmen. Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen↑. Nach einer Elternzeit kann die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlan- § 25 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert gen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreis- in Rechnung? tellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. (1) Falls aus von Ihnen veranlassten Gründen bei (10) Nach Vereinbarung können Sie die nicht ge- uns zusätzliche Kosten entstehen, erh“ § 23 ) vorhanden sind · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 307 BGB |
Keine ungefragte Meldepflicht bei Verbesserung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 19 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung (S. 32); Wortabgleich über Keine, muss, nicht. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine gesundheitliche Verbesserung oder Tätigkeitsaufnahme muss nicht unaufgefordert angezeigt werden. | Grau Gewicht 1 | „§ 19 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung - Kurzarbeit, beachten? - Elternzeit oder - Pflegezeit (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder fallen keine Stundungszinsen an. jährlich zahlen. Den Eintritt des jeweiligen Anlasses müssen Sie uns (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nachweisen. Sie müssen uns unverzüglich darüber infor- (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des mieren, wenn der jeweilige Anlass endet. Ab dem Been- Versicherungsvertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit digungszeitpunkt fallen wieder “ § 19 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung · S. 32 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 174 VVG (Nachprüfung) |
Drehtüreffekt vermieden Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über nicht, Anerkenntnisses. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Ein Arbeitsversuch führt nicht zum sofortigen Wegfall des Anerkenntnisses. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 174 VVG |
Befristung des Anerkenntnisses auf höchstens zwölf Monate Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Befristung, Anerkenntnisses, befristetes, Anerkenntnis. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Ein befristetes Anerkenntnis ist auf höchstens zwölf Monate begrenzt und damit günstiger als die gesetzliche Obergrenze. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 173 Abs. 2 VVG |
Unbefristetes Anerkenntnis als Regelfall Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Unbefristetes, Anerkenntnis, unbefristete, Befristung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Das unbefristete Anerkenntnis ist der Regelfall; die Befristung ist Ausnahme und begründungspflichtig. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 173 VVG |
Vereinfachte Verlängerung der Befristung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (S. 29); Wortabgleich über erfolgt. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Verlängerung erfolgt ohne vollständige Neuprüfung. | Grau Gewicht 1 | „§ 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? fenden Überschussanteilen. Bei der Überschussverwen- dung Verzinsliche Ansammlung ist zusätzlich eine Betei- (1) Wir beteiligen Sie nach § 153 des Versiche- ligung an den Bewertungsreserven↑ vorgesehen. rungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen (Überschussbeteiligung↑). Eine Beteiligung an den Be- Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Ver- wertungsreserven↑ erfolgt außer bei der Überschussver- trägen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die Versi- wendung Verzinsliche Ansammlung nicht. Die Über- cherungsleistung erhöhen oder mit den “ § 15 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? · S. 29 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 173 VVG |
Tätigkeitsaufnahme als Indiz, nicht als Automatismus Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? (S. 18); Wortabgleich über Tätigkeitsaufnahme, Tätigkeit. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Aufnahme einer Tätigkeit beendet die Leistung nicht automatisch, sondern löst allenfalls eine Nachprüfung aus. | Grau Gewicht 1 | „§ 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Regelungen der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung“ § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 174 VVG |
Nachprüfungskriterien klar formuliert Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 36 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift (S. 40); Wortabgleich über klar, schriftliche, Frist. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die Einstellung setzt eine nachweisbare Veränderung, eine schriftliche Begründung und eine Frist voraus. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 36 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit und Ihres Namens? im Ausland besteht. (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie gemäß den Absätzen (1) und (2) kann dazu führen, Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt so- richtende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit lange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer ge- eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt “ § 36 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift · S. 40 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 174 Abs. 1 und 2 VVG |
Rentendynamik im Leistungsfall Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über Leistungsfall, Rente, während, Leistungsbezugs. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die laufende Rente steigt während des Leistungsbezugs garantiert an (Kaufkraftschutz). | Grau Gewicht 1 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Leistungsdynamik |
Stütz- und Reha-Beihilfen im Leistungsbezug Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 12 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliede- (S. 28); Wortabgleich über Leistungsbezug, Wiedereingliederung, sind. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Ergänzende Beihilfen zur Wiedereingliederung sind vorgesehen und begründen keine Anrechnung auf die Rente. | Grau Gewicht 1 | „§ 12 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliede- (1) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht rungshilfe bei Berufsunfähigkeit? müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir sind aber auf Ihren Antrag hin bereit, diese Beiträge (1) Wir zahlen eine Wiedereingliederungshilfe in zinslos zu stunden. Höhe der 12-fachen versicherten monatlichen L-9999990 - 0089 - 20260812_145117980 - - Seite 13 von 45“ § 12 Wann erhalten Sie eine Wiedereingliede- · S. 28 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Zusatzleistungen |
Einmalzahlung bei erstmaliger BU-Anerkennung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Anerkennung, wird, Monatsrenten. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bei erstmaliger Anerkennung wird eine Einmalleistung (Richtwert sechs Monatsrenten) erbracht. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Einmalleistung |
Übernahme von Hilfsmitteln Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag (S. 33); Wortabgleich über einen, Zeitraum. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Hilfsmittel werden für einen definierten Zeitraum übernommen, ohne Anrechnung auf die Rente. | Grau Gewicht 1 | „§ 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündi- gung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versi- Erster Beitrag cherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs- frist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig verminderter Versicherungsschutz. zahlen (siehe § 19 Absatz (3)), können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen im Rahmen gesetzli- § 22 Wann können Sie Ihren Vertrag kündige“ § 21 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag · S. 33 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Zusatzleistungen |
Umorganisationshilfe Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? (S. 21); Wortabgleich über Umorganisationshilfe, Selbständige. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Für Selbständige besteht eine finanzielle Umorganisationshilfe. | Grau Gewicht 1 | „§2 Was ist Berufsunfähigkeit? - damit keine erheblichen Einkommenseinbußen (siehe Absatz (17) verbunden sind. Inhalt des Paragrafen: Verzicht auf Umorganisation - Berufsunfähigkeit (allgemeine Regelungen) (Absatz (1)) (4) Wir verzichten auf die Prüfung, ob eine Umor- - Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen ganisation möglich ist, wenn (Absatz (2) bis (4)) - Berufsunfähigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots - der Betrieb weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter (Teilzeit- (Absatz (5) und (6)) mitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) hat oder - Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung (Absatz (“ § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Umorganisationshilfe |
Mentale Gesundheits- und Reha-Services Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 23 ) vorhanden sind (S. 35); Wortabgleich über sind, vertraglich, nicht. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Assistance-Leistungen sind vertraglich zugesagt und nicht als widerrufliche Kulanz ausgestaltet. | Grau Gewicht 1 | „§ 23) vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie (9) Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit den für der Garantiewertetabelle entnehmen. Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen↑. Nach einer Elternzeit kann die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlan- § 25 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert gen, dass die Versicherung zu den vor der Beitragsfreis- in Rechnung? tellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. (1) Falls aus von Ihnen veranlassten Gründen bei (10) Nach Vereinbarung können Sie die nicht ge- uns zusätzliche Kosten entstehen, erh“ § 23 ) vorhanden sind · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Serviceleistungen |
Vereinfachte Rentenzahlung bei Akut-BU Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über Nach, wird, Prüfung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nach schwerer Erkrankung oder Klinikaufenthalt wird für einen Übergangszeitraum ohne vollständige Prüfung geleistet. | Grau Gewicht 1 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Soforthilfe |
Rentenschub bei Pflegegraderhöhung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über Leistung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Bei Eintritt oder Erhöhung eines Pflegegrades erhöht sich die Leistung. | Grau Gewicht 1 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | §§ 14, 15 SGB XI; Tarifklausel |
Kostenbeteiligung bei unabhängigem Drittgutachten Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- (S. 35); Wortabgleich über Kostenbeteiligung, Nach, Kosten. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Nach Leistungsablehnung beteiligt sich der Versicherer an den Kosten eines unabhängigen Gutachtens. | Grau Gewicht 1 | „§ 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- (3) Wir haben uns bei der Bemessung der jeweili- rechnet? gen pauschalen Gebühr an dem bei uns regelmäßig ent- stehenden Aufwand orientiert. Die Höhe der Gebühr ist (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es zulässig, wenn ihre Höhe angemessen ist. Sie können handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie von uns verlangen, dass wir Ihnen die Angemessenheit um übrige Kosten. der Höhe der Gebühr nachweisen. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- Wenn Sie uns daraufhin nachweisen, dass die Gebühr sondere Abschlussprovisionen“ § 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Leistungsprüfung |
Keine bindende Schiedsgutachter- oder Schiedsgerichtsklausel Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? (S. 18); Wortabgleich über Rechtsweg. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Der Rechtsweg bleibt uneingeschränkt eröffnet; ein Schiedsverfahren ist nicht Anspruchsvoraussetzung. | Grau Gewicht 1 | „§ 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Regelungen der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung L-9999990 - 0089 - 20260812_145117980 - - Seite 3 von 45“ § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 307 BGB; § 84 VVG (Sachverständigenverfahren) |
Bedingungsanpassung als Günstigerklausel Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 6 Welche weiteren Regelungen gelten für die (S. 26); Wortabgleich über gelten. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch auch für den Bestandsvertrag. | Grau Gewicht 1 | „§6 Welche weiteren Regelungen gelten für die etwaigen in diesem Zeitraum bereits erbrachten Leistun- Leistungen bei bestimmten schweren gen wegen Arbeitsunfähigkeit verrechnet. Krankheiten und Einschränkungen? Einmalige Geltendmachung §7 Welche Leistungen erbringen wir bei Arbeitsunfähigkeit? (1) Der Anspruch auf Leistungen bei bestimmten schweren Krankheiten und Einschränkungen kann nur Unsere Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit einmal geltend gemacht werden. (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- Entstehung des Anspruchs und Rückwirkende Leis- sicherungsdauer↑ arbeitsunfähig (siehe “ § 6 Welche weiteren Regelungen gelten für die · S. 26 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 164 VVG (Bedingungsanpassung) |
Verzicht oder Beschränkung des Erhöhungsrechts nach § 163 VVG Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- (S. 39); Wortabgleich über nach, wird, bedingungsseitig. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Auf die Beitragserhöhung nach § 163 VVG wird verzichtet oder sie ist bedingungsseitig eng begrenzt. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung higkeit? ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir- Nachprüfung kungspflicht arglistig verletzt wird. (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- Bedingungen zur Leistung verpflichtet. higkeit na“ § 32 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfä- · S. 39 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 163 VVG |
Garantierte Leistungsdynamik Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- (S. 21); Wortabgleich über Leistungsdynamik, vereinbarte, gilt, Leistungsfall. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Die vereinbarte Dynamik gilt auch im Leistungsfall und ist garantiert, nicht überschussabhängig. | Grau Gewicht 1 | „§1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- - mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande rufsunfähigkeit? war oder Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit - voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, (1) Wird die versicherte Person↑ während der Ver- sicherungsdauer↑ berufsunfähig (siehe § 2), erbringen in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne ge- wir folgende Leistungen: sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu min- destens 50 % tätig zu sein. Berufsunfähigkeitsrente Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als a) Wir zahlen die vereinb“ § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei Be- · S. 21 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Dynamik |
Zinslose Beitragsstundung Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über Beitragsstundung, ereignisunabhängig, Schutz. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Stundung ist zinslos und ereignisunabhängig möglich; die Rückzahlung erfolgt in Raten bei fortbestehendem Schutz. | Grau Gewicht 1 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 38 VVG (Zahlungsverzug); Tarifklausel Stundung |
Beitragspause mit erhaltenem Versicherungsschutz Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über Beitragspause, Versicherungsschutz, Schutz, Gesundheitsprüfung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine Beitragspause ist möglich, ohne dass der Schutz entfällt oder eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt. | Grau Gewicht 1 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Beitragspause |
Nachversicherungsgarantie mit umfangreicher Ereignisliste Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (S. 31); Wortabgleich über Ereignisliste, Gesundheitsprüfung. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei einer breiten Liste von Anlässen (Heirat, Geburt, Einkommenssprung, Selbständigkeit, Immobilie, Abschluss). | Grau Gewicht 1.5 | „§ 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von abgeschlossen haben und wenn Sie den ersten Beitrag radioaktiven, biologischen oder chemischen gezahlt haben (siehe § 19). Jedoch besteht vor dem im Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, so- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- fern der Einsatz oder das Freisetzen darauf ge- ginn kein Versicherungsschutz. richtet sind, das Leben oder die Gesundheit ei“ § 16 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? · S. 31 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Nachversicherung |
Ereignisunabhängige Ausbaugarantie Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? (S. 18); Wortabgleich über möglich. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Eine Erhöhung ist auch ohne Anlass innerhalb definierter Zeitfenster möglich. | Grau Gewicht 1.5 | „§ 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Regelungen der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung L-9999990 - 0089 - 20260812_145117980 - - Seite 3 von 45“ § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | Tarifklausel Ausbaugarantie |
Verlängerungsoption bei Anhebung der Regelaltersgrenze Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? (S. 18); Wortabgleich über kann, angepasst, werden. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Das Endalter kann ohne erneute Gesundheitsprüfung an eine angehobene Regelaltersgrenze angepasst werden. | Grau Gewicht 1 | „§ 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? Wechsel der beruflichen Tätigkeit § 41 Was gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit? Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten § 42 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-/Streitbeilegungsmöglichkeiten gibt es? Anhänge Erläuterungen und Hinweise zur Überschussbeteiligung Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung“ § 40 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? · S. 18 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | § 235 SGB VI; Tarifklausel Verlängerungsoption |
Verkürzter Abfragezeitraum bei Erhöhungen Bezugstelle im vorgelegten Bedingungswerk: § 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- (S. 35); Wortabgleich über werden. Die Ampel bleibt offen, bis die Prüfstrecke das Soll-Merkmal gegen diesen Wortlaut abgleicht; Soll-Merkmal: Soweit Gesundheitsfragen gestellt werden, ist der Abfragezeitraum verkürzt (Richtwert drei statt fünf Jahre). | Grau Gewicht 1 | „§ 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- (3) Wir haben uns bei der Bemessung der jeweili- rechnet? gen pauschalen Gebühr an dem bei uns regelmäßig ent- stehenden Aufwand orientiert. Die Höhe der Gebühr ist (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es zulässig, wenn ihre Höhe angemessen ist. Sie können handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie von uns verlangen, dass wir Ihnen die Angemessenheit um übrige Kosten. der Höhe der Gebühr nachweisen. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- Wenn Sie uns daraufhin nachweisen, dass die Gebühr sondere Abschlussprovisionen“ § 24 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags ver- · S. 35 (BUV-PLUS premium (Tarif 91A), Tarifgeneration 2025, Versorgungsvorschlag vom 01.09.2026) | §§ 19 ff. VVG (vorvertragliche Anzeigepflicht) |
Abschnitt G
Konsistenzprüfung Antrag / Bedingungswerk
- Berufsangabe im Antrag („Physiotherapeut, überwiegend Praxis“) deckt sich mit der Risikoeinstufung des Tarifblatts; keine Abweichung.
- Endalter im Antrag (67) und im Nachtrag Nr. 1 (65) weichen ab — als ROT geführt und vor Freigabe aufzuklären.
- Dynamikvereinbarung im Nachtrag ohne Bedingungsverweis; Fundstelle nachzufordern (GRAU).
Abschnitt H
Leistungsexpertise und Score
Leistungsscore
nicht ausreichend
gewichtetes Mittel, 0–100
- Gewertete Kriterien
- 0
- Grau (nicht belegt)
- 68
- Rote Befunde
- 0
- Verteilung
- Grün: 0 · Gelb: 0 · Rot: 0 · Grau: 68
GRAU bleibt vollständig aus Zähler und Nenner des Scores ausgenommen und wird als Klärungsauftrag geführt.
Abschnitt I
SE/VSNS-Benchmark und Formulierungsmuster
Marktvergleich der Sonderereignis- und Verzichtsklauseln: Markt-Top 26, Markt-Median 39 bei 480 erfassten Formulierungsmustern. Je Kategorie ist die Nachweisbarkeit im Prüfling zu belegen.
- VerweisungsregelungenP05 · Risikostufe kritisch · 77 Muster
- LeistungseinschränkungenP04 · Risikostufe sehr hoch · 63 Muster
- RentenbezugsphaseP09 · Risikostufe hoch · 59 Muster
- UmorganisationP06 · Risikostufe hoch · 55 Muster
- MitwirkungspflichtenP08 · Risikostufe erhöht · 49 Muster
- Nachweise zum LeistungsantragP07 · Risikostufe mittel · 32 Muster
- LeistungsgrundlageP01 · Risikostufe moderat · 20 Muster
- Vereinfachte LeistungsauslöserP03 · Risikostufe moderat · 16 Muster
- Spezielle LeistungenP10 · Risikostufe moderat · 15 Muster
- AnpassungsoptionenP12 · Risikostufe gering · 8 Muster
- GeltungsbereichP02 · Risikostufe gering · 1 Muster
- Kostenbeteiligung ÜberprüfungP11 · Risikostufe gering · 1 Muster
Preis-Leistungs-Expertise — strukturell und prämienfrei (R9)
Die Expertise bewertet ausschließlich die Struktur des Bedingungswerks. Beiträge, Rabatte, Überschussmodelle und Beitragsprognosen bleiben ausdrücklich außer Betracht; es wird kein Preisvergleich geführt. Offengelegte Rechenlogik:
- 1Schritt 1 — Nur belegte Kriterien gehen in die Rechnung ein. GRAU bleibt aus Zähler und Nenner ausgenommen (R4).
- 2Schritt 2 — Je Kriterium Ampelfaktor: GRÜN = 1,0 · GELB = 0,6 · ROT = 0,0.
- 3Schritt 3 — Multiplikation des Ampelfaktors mit dem Kriteriumsgewicht (1,0 Regelgewicht; 1,5 wertbestimmend).
- 4Schritt 4 — Phasenwertung: Summe der gewichteten Kriterien einer Phase geteilt durch die Summe der Gewichte dieser Phase.
- 5Schritt 5 — Gesamtwert: Summe aller gewichteten Kriterien geteilt durch die Summe aller Gewichte, multipliziert mit 100.
- 6Schritt 6 — Strukturzuschlag Bedarf: Phasengewichte werden mit dem Profilmodifikator verrechnet (hier Phase 05 Verweisung × 1,5; Phase 07 Anerkennung/Nachprüfung × 1,25).
- 7Schritt 7 — Prämienneutralität: Beiträge, Rabatte, Überschussmodelle und Beitragsvergleiche bleiben ausdrücklich außer Betracht (R9); der Wert ist eine Bedingungs-, keine Preisaussage.
Anbieter-Benchmark — ausschließlich fiktive Kennzahlen
| Anbieter (fiktiv) | Strukturwert | ROT / GRAU | Tragender Grund |
|---|---|---|---|
| Prüfling — BUV-PLUS premium (Tarif 91A) | 0,0 | 0 / 68 | Wertung offen: Wortlaute und Fundstellen sind übernommen, die Ampeln entstehen erst im Prüflauf. |
| Referenz A (fiktiv) | 88,9 | 0 / 2 | Verzicht auf abstrakte Verweisung wörtlich verankert. |
| Referenz B (fiktiv) | 82,1 | 1 / 3 | Nachversicherung ohne Anlassbindung, Prognosezeitraum sechs Monate. |
| Referenz C (fiktiv) | 64,7 | 5 / 4 | Arztanordnungsklausel und Mitwirkungspflichten erweitert. |
Sämtliche Werte dieser Tabelle sind erfunden und dienen allein der Formatdemonstration. Ein Rückschluss auf real am Markt angebotene Tarife ist ausgeschlossen.
Ausgabe · geprüfte technische Grundlage
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Das PDF enthält den Kopfbogen, die Ampelmatrix, das Balkendiagramm je Kriterium, das Netzdiagramm „Leistungsprofil nach Kategorien" mit sechs Achsen (0–100 Punkte), den Abdeckungs- und Belegstatus je Kategorie sowie die methodischen Beiblätter M1–M5 der Fassung 5.0 — durchgehend in den Beige- und Brauntönen der Website und mit maschineller Layout- und Randkontrolle vor der Ausgabe.
Beiblatt M1 · Fassung 5.0
Wirtschaftlichkeit im Berufsgruppen-Korridor (Schritt 05)
Der P/L-Index setzt die Bedingungsqualität (Leistungs-Score aus 68 Leistungskriterien) in Beziehung zum Beitragsniveau des Berufsgruppen-Clusters. Ohne belegten Beitrag und belegten Markt-Durchschnitt wird kein Index gebildet; der Punkt bleibt GRAU und wird als Klärungsauftrag geführt.
Acht Berufsgruppen-Cluster
- Klassische Akademiker — Ingenieur, Jurist, Betriebswirt, IT-Akademiker — regelmäßig beste tarifliche Einstufung.
- Heilberufe — Arzt, Apotheker, Therapeut — Sonderregelungen zu Infektion und behördlichem Tätigkeitsverbot.
- Kaufmännisch / Verwaltung — Mittleres Cluster der Beitragsstaffel.
- Sozial- und Bildungsberufe — Typischerweise erhöhte psychische Belastungsrisiken.
- Technisch-handwerkliche Berufe — Körperliche Belastung, Werkzeug- und Feinmotorikanforderungen.
- Produktion und Logistik — Schichtarbeit, Belastungsspitzen.
- Außendienst und mobile Tätigkeiten — Reisetätigkeit, Verkehrsrisiko.
- Selbstständige und Unternehmer — Umorganisationsfragen, betriebliche Risiken.
Versicherungsmathematische Grundlage des Zahlbeitrags
B_Z = B_T · (1 − ω_ges) mit ω_ges = ω_R + ω_K + ω_Z
Der Tarifbeitrag B_T ist garantiert und folgt dem Äquivalenzprinzip (Barwert der Beiträge = Barwert der Leistungen zuzüglich Kosten) auf Basis der DAV 2021 BU und des Höchstrechnungszinses (0,25 % p. a. ab 2025). Bei unterjähriger Zahlung kommt ein Ratenzuschlag von etwa 1,5–3 % hinzu.
| Symbol | Bedeutung | Quelle / Marktkorridor |
|---|---|---|
| B_T | Tarifbeitrag (brutto, garantiert) | Äquivalenzprinzip, DAV 2021 BU zzgl. Kostenzuschläge |
| B_Z | Zahlbeitrag nach Überschussverrechnung | typisch 75–85 % des Tarifbeitrags · nicht garantiert (§ 153 VVG) |
| ω_R | Risikoüberschussquote | realisierte Invaliditätshäufigkeit unter DAV-Annahme |
| ω_K | Kostenüberschussquote | realisierte Verwaltungskosten unter Tarifkalkulation |
| ω_Z | Zinsüberschussquote | realisierte Nettoverzinsung über dem Höchstrechnungszins |
Rechenschritte des P/L-Index
- 1Schritt 1 — Leistungs-Score L = (erfüllte HVM-Leistungskriterien / 68) × 100 %.
- 2Schritt 2 — Preis-Index auf Tarifbeitragsbasis P_T = (Tarifbeitrag p. a. / Markt-Ø Jahresbeitrag des Clusters) × 100 %.
- 3Schritt 3 — P/L-Index Tarifbeitrag = (L / P_T) × 100.
- 4Schritt 4 — Preis-Index auf Zahlbeitragsbasis P_Z = (Zahlbeitrag p. a. / Markt-Ø Jahresbeitrag des Clusters) × 100 %.
- 5Schritt 5 — P/L-Index Zahlbeitrag = (L / P_Z) × 100.
- 6Schritt 6 — Hauptbetrachtung erfolgt konservativ auf Tarifbeitragsbasis, weil Überschusssätze nach § 153 VVG nicht garantiert sind; der Zahlbeitragswert bildet den realistisch erwartbaren Korridor.
- 7Schritt 7 — Ohne belegten Beitrag oder ohne belegten Markt-Ø des Clusters wird kein Index gebildet (GRAU, Klärungsauftrag).
Fünfstufige P/L-Klassifikation
| P/L-Index | Klassifikation | Bedeutung |
|---|---|---|
| ≥ 110 | deutlich überdurchschnittlich | Hohe Leistungsqualität bei vergleichsweise günstigem Beitrag. |
| 100 – < 110 | überdurchschnittlich | Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis; Beitrag im Marktmedian bei hoher Qualität. |
| 90 – < 100 | marktkonform | Beitrag und Qualität ausgewogen; keine Auffälligkeit. |
| 75 – < 90 | unterdurchschnittlich | Höherer Beitrag bei geringerer Qualität; bei Spitzenbedingungen im Einzelfall gerechtfertigt. |
| < 75 | deutlich unterdurchschnittlich | Preis-Leistungs-Verhältnis ungünstig; Alternativcluster prüfen. |
Brutto-Netto-Spreizung als Frühwarnindikator der Beitragsstabilität
| Stufe | Zahlbeitrag in % des Tarifbeitrags | Auslegung |
|---|---|---|
| Konservativ kalkuliert | 85 – 90 % | Geringe Überschuss-Vorabvergabe; hohe Wahrscheinlichkeit stabiler Zahlbeiträge über die Laufzeit. Tariftechnisch höherer Einstiegsbeitrag, dafür minimales Anpassungsrisiko nach § 163 VVG. |
| Markttypisch | 75 – 85 % | Marktstandard; tragfähig unter normalen Kapitalmarkt- und Invaliditätsannahmen. Im Einzelfall keine Auffälligkeit. |
| Aggressiv kalkuliert | 65 – 75 % | Erhöhte Überschuss-Vorabvergabe; im Zins- oder Invaliditätsstress kann der Zahlbeitrag steigen. Die Zehn-Jahres-Überschussentwicklung ist ausdrücklich zu würdigen. |
| Stabilitätskritisch | < 65 % | Ungewöhnlich weite Spreizung; indiziert eine vertriebsorientierte Vorabvergabe, die in Folgejahren Beitragsanpassungen nach § 163 VVG auslösen kann — mit erhöhtem Anpassungsrisiko zu bewerten. |
Zu dokumentieren ist, ob der Versicherer in den letzten drei Jahren Neugeschäftsaktionen mit reduzierter Risikoprüfung durchgeführt hat (Aktionstarife mit verkürzten Antragsfragen, Massengeschäftsinitiativen, Bankenvertriebsaktionen). Solche Aktionen verschlechtern die Risikomischung des Bestands und belasten die Tragfähigkeit der Überschussbeteiligung; Quellen sind Pressemeldungen des Versicherers, Vertriebsmedien und die IDD-konforme Vertriebsberichterstattung.
Beiblatt M2 · Fassung 5.0
Risikoträger-Bonität — HanseProtect Stability Score (Schritt 06)
Methodik v1.1. Der HSS verdichtet sechs publizierte Bilanz- und Solvenzindikatoren zu einer Punktzahl von 0 bis 100. Er bewertet die Tragfähigkeit des Risikoträgers über eine typische BU-Vertragslaufzeit von rund 30 Jahren — nicht die Bedingungsqualität des Tarifs.
Sechs Indikatoren und Gewichtung
| Indikator | Gewicht | Skalierung |
|---|---|---|
| SCR-Quote ohne Übergangsmaßnahmen (Solvency II) | 30 Punkte | ≥ 400 % → 30 · 350 % → 27 · 300 % → 24 · 250 % → 20 · 200 % → 15 · 150 % → 10 · 125 % → 6 · < 100 % → 0 |
| Verwaltungskostenquote | 25 Punkte | ≤ 1,75 % → 25 · 2,0 % → 23 · 2,5 % → 20 · 3,0 % → 16 · 3,5 % → 12 · 4,5 % → 7 · ≥ 6,0 % → 0 |
| Stornoquote (nach Anzahl) | 15 Punkte | ≤ 1,5 % → 15 · 2,0 % → 13 · 2,5 % → 11 · 3,0 % → 9 · 3,5 % → 7 · 4,5 % → 4 · ≥ 6,0 % → 0 |
| Nettoverzinsung der Kapitalanlagen | 15 Punkte | 2,5–3,5 % (Optimalkorridor) → 15 · 2,0–2,5 % → 12 · 1,5–2,0 % → 9 · 3,5–4,5 % (Risikoanlage-Indiz) → 10 · ≥ 5 % → 5 · < 1,5 % → 3 |
| Eigenkapitalquote (in % der Deckungsrückstellung) | 10 Punkte | ≥ 5 % → 10 · 3 % → 8 · 2 % → 5 · 1 % → 2 · < 0,5 % → 0 |
| Bruttobeitragsvolumen (relativ zur Marktposition) | 5 Punkte | ≥ 10.000 Mio. EUR → 5 · 5.000 Mio. EUR → 4 · 2.000 Mio. EUR → 3 · 1.000 Mio. EUR → 2 · ≤ 500 Mio. EUR → 1 |
Tier-Klassifikation
| Tier | Punktebereich | Auslegung für die 30-Jahres-Risikoträgerwahl |
|---|---|---|
| EXZELLENT | ≥ 80 | Höchste Stabilitätsklasse; Tragfähigkeit über die Vertragslaufzeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben — uneingeschränkt empfehlenswert. |
| STARK | 65 – 79 | Robuste Stabilität; einzelne Bilanzdimensionen können marktdurchschnittlich oder leicht schwächer sein, das Gesamtbild bleibt substanziell tragfähig — uneingeschränkt empfehlenswert. |
| SOLIDE | 50 – 64 | Marktübliche Stabilität; einzelne Bilanzdimensionen liegen unter dem Marktmedian — tragfähig, aber Beobachtung der Schwächen erforderlich; bedingt empfehlenswert. |
| MITTEL | 35 – 49 | Strukturelle Stabilitätsschwäche; mehrere Bilanzdimensionen liegen deutlich unter dem Marktmedian, die Tragfähigkeit über 30 Jahre ist fragwürdig — nur mit erhöhter Vorsicht, jährliche Bilanzprüfung erforderlich. |
| VORSICHT | < 35 oder Run-off | Strukturell schwache Substanz oder Run-off (Bestandsabwicklung ohne Neugeschäft); für einen Neuabschluss nicht empfehlenswert, Bestandsverträge erfordern eine intensive Prüfung der Wechselalternativen. |
Konfidenzstufen der Datenlage
| Stufe | Kriterium | Auslegung |
|---|---|---|
| VOLL | alle 6 Indikatoren publiziert | HSS belastbar; Tier-Klassifikation methodisch tragfähig. |
| AUSREICHEND | 4–5 von 6 Indikatoren publiziert | HSS bedingt belastbar; bei Tier-Grenzfällen ist Vorsicht geboten. |
| EINGESCHRÄNKT | 3 von 6 Indikatoren publiziert | HSS nur als Indikation; Tier-Klassifikation mit Vorbehalt. |
| UNZUREICHEND | höchstens 2 von 6 Indikatoren publiziert | Kein belastbarer HSS-Wert; die Bewertung beruht auf qualitativen Hilfsindikatoren (Konzernzugehörigkeit, externes Rating, Run-off-Status) und wird als GRAU geführt. |
Marktbezugsgrößen
| Kennzahl | Median | Mittel | Spannweite und Auslegung |
|---|---|---|---|
| Bruttobeiträge 2024 | 1.389 Mio. EUR | 2.242 Mio. EUR | rund 350 (kleine Spezialisten) bis rund 23.850 Mio. EUR — Größe schützt nicht vor schwacher Bilanz, sehr kleine Versicherer tragen aber ein höheres Konzentrationsrisiko. |
| Verwaltungskostenquote | 2,69 % | 3,06 % | 1,16 % bis über 8 % — Spitzencluster ≤ 2,0 %; ab 5 % Belastung der Überschussfähigkeit. |
| Abschlusskostenquote | 4,67 % | 4,70 % | 3,02 % bis 8,82 %, weitgehend einheitlich um den Median verteilt. |
| Stornoquote (Anzahl) | 2,89 % | 3,03 % | ≤ 1,5 % (höchste Bestandstreue) bis über 8 % — unter 2,5 % belastbar, über 5 % kritisch. |
| Nettoverzinsung 2024 | 2,19 % | 2,38 % | 1,49 % bis 5,37 % — sehr hohe Werte können auf risikoreichere Kapitalanlage hindeuten. |
| Nettoverzinsung 10-Jahres-Durchschnitt | 3,51 % | — | Langfristperspektive; Werte über 4 % indizieren historisch starkes Anlageergebnis. |
| SCR-Quote (ohne Übergang) | 322 % | 370 % | 123 % (knappe Erfüllung) bis 720 % — Topcluster ≥ 350 %, unter 150 % vertieft zu prüfen. |
| Eigenkapital in % der Deckungsrückstellung | 2,11 % | — | unter 0,5 % bis über 7,5 % — über 3 % gilt als substanzielle Polsterung. |
| Freie RfB in % der Deckungsrückstellung | 2,87 % | — | 0 % bis über 7 % — zentrale Reserve der Überschussbeteiligung, über 4 % tragfähig. |
| Bewertungsreserven in % der Kapitalanlagen | −7,40 % | — | 2024 marktweit negativ infolge Zinslast; positive Werte sind Ausnahme. |
Rangliste
| Rang / Versicherer | HSS | Tier | Konfidenz | Brutto Mio. EUR | Verwaltung | Storno | Nettoverz. | SCR | Rating |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. LV 1871 | 81 | EXZELLENT | VOLL | 708,1 | 2,40 % | 4,00 % | 3,20 % | 523 % | Fitch A+ |
| 2. Continentale | 75 | STARK | VOLL | 1.165,7 | 2,00 % | 6,00 % | 2,40 % | 421,1 % | [offen] |
| 3. Cosmos | 60 | SOLIDE | VOLL | 1.394,8 | 1,40 % | 4,96 % | 2,20 % | 192 % | [offen] |
| 4. ERGO Vorsorge | 95 | EXZELLENT | AUSREICHEND | 1.512,1 | 2,00 % | [offen] | 2,97 % | 583 % | [offen] |
| 5. Generali Deutschland | 91 | EXZELLENT | AUSREICHEND | 6.534,2 | 2,30 % | [offen] | 2,10 % | 498 % | Assekurata A++ (exzellent) |
| 6. Alte Leipziger | 90 | EXZELLENT | AUSREICHEND | 2.705,5 | 1,87 % | 1,80 % | 2,11 % | 370 % | Fitch A+ (IFS, Outlook stabil, 13.08.2025) |
| 7. R+V | 89 | EXZELLENT | AUSREICHEND | 6.864,8 | 1,40 % | [offen] | 2,20 % | 324 % | [offen] |
| 8. Dialog | 85 | EXZELLENT | AUSREICHEND | 355,1 | 2,79 % | [offen] | 2,60 % | 575 % | [offen] |
| 9. LVM | 82 | EXZELLENT | AUSREICHEND | 891 | 1,60 % | [offen] | 1,60 % | 724 % | Assekurata A+ (sehr gut, 2024) |
| 10. Nürnberger | 67 | STARK | AUSREICHEND | 2.221 | [offen] | 5,00 % | 2,10 % | 544 % | Fitch A (stark, Dezember 2024) |
| 11. VGH | 62 | SOLIDE | AUSREICHEND | 467 | [offen] | 3,50 % | 2,20 % | 251,1 % | [offen] |
| 12. ERGO | 51 | VORSICHT | AUSREICHEND | 1.773 | 5,40 % | [offen] | 2,30 % | 256 % | [offen] |
| 13. Gothaer | 50 | SOLIDE | AUSREICHEND | 1.383,4 | 2,90 % | 5,90 % | 2,10 % | 181 % | [offen] |
| 14. TARGO Leben | 92 | EXZELLENT | EINGESCHRAENKT | 544,4 | [offen] | [offen] | 3,40 % | 461 % | [offen] |
| 15. Bayern-Versicherung | 90 | EXZELLENT | EINGESCHRAENKT | 2.416,6 | [offen] | [offen] | 2,30 % | 501 % | [offen] |
| 16. Deutsche Ärzteversicherung | 86 | EXZELLENT | EINGESCHRAENKT | 752,9 | [offen] | [offen] | 2,30 % | 399 % | [offen] |
| 17. Stuttgarter | 86 | EXZELLENT | EINGESCHRAENKT | 666 | [offen] | [offen] | 2,34 % | 743 % | [offen] |
| 18. Württembergische | 82 | EXZELLENT | EINGESCHRAENKT | 1.330,96 | 2,10 % | [offen] | 2,00 % | [offen] | [offen] |
| 19. die Bayerische | 71 | STARK | EINGESCHRAENKT | [offen] | 2,70 % | [offen] | 2,10 % | 246 % | [offen] |
| 20. Zurich Deutscher Herold | 66 | STARK | EINGESCHRAENKT | 2.162 | [offen] | [offen] | 1,80 % | 256 % | [offen] |
| 21. Neue Leben | 52 | SOLIDE | EINGESCHRAENKT | 687,9 | [offen] | [offen] | 2,00 % | 176 % | [offen] |
| 22. LPV (vormals PB Leben) | 32 | VORSICHT | EINGESCHRAENKT | 538,6 | [offen] | [offen] | 1,60 % | 123 % | [offen] |
| 23. SV Leben | 100 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | 673,9 % | [offen] |
| 24. Provinzial Leben | 94 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | 2.132,5 | [offen] | [offen] | [offen] | 643 % | [offen] |
| 25. Volkswohl Bund | 94 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | 1.571,5 | [offen] | [offen] | [offen] | 712 % | [offen] |
| 26. HUK-COBURG | 90 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | 349 % | [offen] |
| 27. HanseMerkur | 82 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | 2,60 % | 269 % | [offen] |
| 28. SIGNAL IDUNA | 74 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | 1.229,8 | [offen] | [offen] | [offen] | 304 % | Assekurata AA+ (Nachhaltigkeitsrating, 02.07.2024) |
| 29. Swiss Life | 74 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | 1.413,2 | [offen] | [offen] | [offen] | 294 % | [offen] |
| 30. WWK | 73 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | 3,10 % | 234,1 % | [offen] |
| 31. AXA | 60 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | 1.775 | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] |
| 32. HDI | 60 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | 229 % | [offen] |
| 33. Proxalto | 53 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | 205,1 % | [offen] |
| 34. Debeka | 51 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | 1,90 % | 192,8 % | [offen] |
| 35. Allianz | 0 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] |
| 36. Baloise Deutschland | 0 | NICHT_BELASTBAR | UNZUREICHEND | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] | [offen] |
Beiblatt M3 · Fassung 5.0
Markt-Empirie und prozessuale Anbieter-Kompetenz
Bundesweite Branchenempirie zur BU-Leistungs- und Antragspraxis; Bezugsjahr 2026. Werte dienen ausschließlich der Einordnung des Einzelfalls.
Ursachen-Cluster mit Altersdynamik
| Cluster | Anteil | Altersdynamik | Konsequenz für die Bedingungsbewertung |
|---|---|---|---|
| Psychische Erkrankungen | 21,67 % | Bis Alter 40 dominant; ab Alter 50 absteigend auf 17,17 % | Klauselqualität bei psychischen Auslösern (Krankheitsdefinition, Anerkenntnispraxis bei Erschöpfungs- und Anpassungsstörungen, Befristungsregeln im Rentenbezug) ist wertbestimmend. |
| Skelett- und Bewegungsapparat | 11,80 % | Alter ≤ 40: 8,79 %; Alter ≥ 50: 14,34 % | Relevant in körperlich tätigen Berufen; Verweisungsregelung und Umorganisationsklausel sind kritisch. |
| Krebs und andere Geschwülste | 10,92 % | Mit Alter steigend | Einmalzahlung bei BU-Anerkennung sowie Reha- und Hilfsmittelleistungen (Phase 10) gewinnen an Bedeutung. |
| Herz- und Gefäßsystem | rund 4,02 % | Mit Alter steigend | Akut-BU-Klausel und vereinfachte Rentenzahlung nach Klinikaufenthalt sind hier wertbildend. |
| Unfälle | rund 4,02 % | Über alle Altersgruppen ähnlich | Sofort-BU-Klausel bei Unfall und Hilfsmittelleistungen sind die zugehörigen Klauseldimensionen. |
| Sonstige Nervenkrankheiten | rund 4,02 % | Mit Alter leicht steigend | Bedingungsseitig oft mit psychischen Erkrankungen identisch behandelt; eine Differenzierung in den AVB ist Qualitätsmerkmal. |
| Sonstige Krankheiten | 9,27 % | — | Restcluster; die Generalklausel der Leistungsauslösung muss ausreichend offen formuliert sein. |
Ablehnungsgründe mit Verortung im Phasenmodell
| Grund | Anteil | Phasen | Auslegung |
|---|---|---|---|
| Kommunikationsabbruch durch die versicherte Person | 27,21 % | P07 + P08 | Reaktion auf überzogene Mitwirkungs- und Nachweisanforderungen; Indikator für eine nicht verbraucherfreundliche Nachweisarchitektur. Tarife mit Servicepauschale (Phase 07) und gemilderter Mitwirkungsregelung (Phase 08) reduzieren dieses Risiko strukturell. |
| Nichterreichung des 50-%-BU-Grades | 22,13 % | P06 | Kernkonflikt der BU-Definition (§ 172 VVG sieht 50 % als Schwellenwert); sensitiv gegenüber der ärztlichen Bewertungsmethodik in den AVB. Eine klare Klausel zur Bewertungsgrundlage (zeitlicher und tätigkeitsbezogener Maßstab) ist wertbildend. |
| Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht | 5,67 % | P03 / Antragsverfahren | Steigender Anteil; präzise, verbraucherfreundliche Antragsfragen reduzieren das Risiko. Klauseln zum Verzicht auf den Kausalitätseinwand und zur Schwere-Differenzierung der Anzeigepflichtverletzung sind wertbildend (§§ 19–21 VVG). |
| Anfechtung / Betrugsverdacht | 4,16 % | P03 + P07 | Geringer, aber rechtlich folgenschwerster Ablehnungsgrund (Rückwirkung auf den Vertragsbestand); die Anfechtungsregelung der AVB ist präzise zu zitieren (§ 22 VVG, § 123 BGB). |
| Sonstige Gründe | 6,27 % | Restcluster | Heterogenes Cluster (fehlende Versicherungspflicht, Wartezeitregelungen, Ausschlusstatbestände). |
Annahmepraxis im Antragsverfahren
| Status | Anteil | Auslegung |
|---|---|---|
| Annahme ohne Erschwernis (Normalrisiko) | 53,52 % | Markttypischer Hauptkanal; Voraussetzung sind plausible Antragsangaben. |
| Annahme mit Ausschlussklausel(n) | 7,04 % | Vorerkrankungsbedingte Leistungseinschränkung; die Tragweite der Ausschlussformulierung ist gegen das Berufsbild zu spiegeln. |
| Annahme mit Beitragszuschlag | 1,88 % | Marktstandard bei differenzierten Vorerkrankungen; kein Indikator für ein „schlechtes Risiko“. |
| Annahme mit Zuschlag und Ausschluss | 0,56 % | Kombinierte Erschwernis; beide Beschränkungen sind separat zu würdigen. |
| Ablehnung wegen Vorerkrankungen | 1,84 % | Strukturell selten; bei Ablehnung ist der Wechsel auf alternative Arbeitskraftabsicherungen (Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeitsversicherung) zu prüfen. |
| Keine Rückmeldung im Antragsprozess | 2,16 % | Indikator für Antragsfragen-Komplexität oder Beratungsabbruch; vermittlerseitig zu vermeiden. |
Gerichtliche Streiteskalation
| Ausgang | Anteil | Gutachterliche Auslegung |
|---|---|---|
| Vergleich | 40,75 % | Höchster Einzelanteil; deutet auf eine Vermeidungstendenz beider Parteien gegenüber Urteilen mit Präzedenzwirkung. Für die versicherte Person bedeutet ein Vergleich typischerweise reduzierte Leistung im Tausch gegen Rechtssicherheit. |
| Versicherer gewinnt | 15,76 % | Indiziert die generelle Berechtigung der Erst-Ablehnungen; hohe Werte sprechen für eine konsistente Leistungspraxis. |
| Versicherer verliert | rund 6,70 % | Geringer Anteil; ein deutlich erhöhter Wert wäre Indikator einer zu restriktiven Erst-Ablehnungspraxis. |
| Klage zurückgezogen | 3,54 % | Indikator für Beweislast- oder Gutachtenprobleme im Verfahrensverlauf; häufig ressourcenbedingt (Kosten, Verfahrensdauer). |
Prozessuale Anbieter-Kompetenz — fünf Komponenten
| Komponente | Bewertungsindikator | Quellen |
|---|---|---|
| Erfahrung in der BU-Bestandsführung | Anzahl bestehender BU-Verträge, durchschnittliches Bestandsalter, Marktanteil im Renten-/BU-Neugeschäft | Geschäftsbericht, GDV-Branchenbericht, HSS-Bilanzdatenbank |
| Leistungsprüfungspraxis | Anerkenntnisquote, durchschnittliche Bearbeitungsdauer, Befristungshäufigkeit, Verhältnis bedingter zu unbedingten Anerkenntnissen | Veröffentlichungen des Versicherers, Branchenstudien, Verbraucherschutzpublikationen |
| Antragsprüfungs-Architektur | Verbraucherfreundlichkeit der Gesundheits- und gefahrerheblichen Fragen (Schärfe, Abfragezeitraum, Klarheit der Formulierung) | Antragsformular, AVB, Beratungsprotokoll |
| Streitanfälligkeit | Anteil der Leistungsfälle mit gerichtlicher Auseinandersetzung; Verhältnis Vergleich / Versicherer-Sieg / Versicherer-Niederlage (Phase 11) | Veröffentlichte Urteile, Berichte des Versicherungsombudsmanns |
| Regulierungs-Konsistenz | Verhältnis von Anerkenntnissen zu Ablehnungen über die Zeit; Stabilität der Leistungspraxis bei Vorstands- oder Eigentümerwechsel | Geschäftsbericht, Aufsichtsmeldungen, Pressemeldungen |
Die Anbieter-Kompetenz wird qualitativ in drei Stufen eingeordnet (HOCH / MITTEL / EINGESCHRÄNKT). Eine Einordnung als EINGESCHRÄNKT in mindestens zwei der fünf Komponenten verschiebt das Gesamtvotum in Richtung „Bedingungsoptimierung“ — strukturelle Klauselqualität nützt der versicherten Person nicht, wenn der Versicherer sie im Leistungsfall prozessual nicht zuverlässig umsetzt.
Beiblatt M4 · Fassung 5.0
IDD-Pflichtenkreis, Bedarfserfassung und Interessenkonflikte (Schritt 02)
Die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ist kein Versicherungsanlageprodukt. Die verschärften Vorgaben zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung nach § 7c VVG finden auf sie keine Anwendung. Die allgemeinen IDD-konformen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach VVG und VAG bleiben vollumfänglich anwendbar. Die 12-Phasen-Bedingungsprüfung leistet inhaltlich eine tiefere Eignungsprüfung als die IDD-Mindestanforderung; die Empfehlung im Schlussvotum ist daher keine IDD-Empfehlung im Rechtssinn, sondern eine gutachterliche Einzelfallbewertung nach § 61 VVG mit erweiterter Prüftiefe.
Einkommens- und Vermögenslage
| Feld | Erfassung | Gutachterlicher Zweck |
|---|---|---|
| Monatliches Bruttogehalt | Betrag in EUR nebst Anzahl der Gehälter pro Jahr (12 / 13 / 14). | Bezugsgröße der 60–70-%-Netto-Plausibilisierung der versicherten BU-Rente. |
| Jahresbruttoeinkommen (errechnet) | Bruttogehalt × Anzahl der Gehälter; Rechenweg dokumentieren. | Ableitung des Nettoeinkommens und damit des indizierten Rentenkorridors. |
| Frei verfügbares Vermögen | bis 10.000 EUR · 10.001–50.000 EUR · 50.001–100.000 EUR · über 100.000 EUR (liquide Mittel). | Tragfähigkeit einer Versorgungslücke ohne laufende Rentenleistung. |
| Frei verfügbarer Monatsbeitrag | bis 100 EUR · 101–250 EUR · 251–500 EUR · über 500 EUR. | Tragfähigkeit gegenüber dem Tarifbeitrag in Schritt 05 (P/L-Expertise). |
| Frei verfügbar einmalig | bis 10.000 EUR · 10.001–50.000 EUR · 50.001–100.000 EUR · über 100.000 EUR. | Beurteilung von Einmalbeitrags- oder Zuzahlungsoptionen. |
Plausibilisierung der Rentenhöhe (60–70 % des Nettoeinkommens): Monatliches Bruttogehalt × Anzahl der Gehälter ergibt das Jahresbrutto; daraus wird nach Status (Steuer- und SV-Last) das Nettoeinkommen abgeleitet. 60–70 % dieses Nettoeinkommens bilden den fachlich indizierten BU-Renten-Korridor. Liegt die beantragte BU-Rente außerhalb des Korridors, ist dies in Schritt 05 ausdrücklich mit der Begründung der versicherten Person zu dokumentieren. Bei Selbstständigen mit privater Krankenversicherung und ohne Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann ein höherer Rentenbedarf sachgerecht sein.
Bestehende Versorgungssituation
| Feld | Erfassung | Gutachterlicher Zweck |
|---|---|---|
| Basisversorgung | Gesetzliche Rentenversicherung · Beamtenversorgung · berufsständisches Versorgungswerk · Basisrente. | Bestimmt, ob überhaupt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. |
| Betriebliche Vorsorge / Riester | Riester-Rente · Direktversicherung · Pensionskasse · Pensionsfonds · Unterstützungskasse · Direktzusage. | Erfassung mitversicherter Invaliditätsbausteine der zweiten Schicht. |
| Private Vorsorge | Private Renten-/Lebensversicherung · Wertpapierdepot · Immobilie · keine Versorgung vorhanden. | Abschätzung der Eigenmittel im Leistungsfall. |
| Bestehender BU-Schutz | ja / nein; sofern ja: Versicherer, Tarif, Rentenhöhe, Endalter, Status (aktiv / beitragsfrei / Leistungsfall). | Grundlage der Wechselprüfung und der Anrechnung bestehender Anwartschaften. |
| Erwerbsminderungsrente | Gesetzlicher Anspruch nach §§ 43, 240 SGB VI oder kein Anspruch infolge Versorgungswerks- bzw. Beamtenstatus. | Höhe der verbleibenden Versorgungslücke; rechtfertigt ggf. höhere BU-Rente. |
Beratungsanlass, Wünsche und Bedürfnisse
| Feld | Erfassung | Gutachterlicher Zweck |
|---|---|---|
| Beratungsziel (IDD) | Arbeitskraftabsicherung (selbstständige BU, Erwerbsminderungs- oder Grundfähigkeitsabsicherung). | Nicht relevant sind Altersvorsorge mit Rentenbeginn, Kapitalanlage und Hinterbliebenenschutz. |
| Auslöser der Beratung | Erstabsicherung / Wechselprüfung / Ausbau / Anpassung an Lebensereignis (Heirat, Kind, Selbständigkeit, Einkommenssprung) / Reaktion auf Vertriebsanstoß. | Dokumentation des Anlasses als Anker der Empfehlungsbegründung. |
| Versicherungsdauer-Wunsch | Endalter; sachgerecht ist das Endalter zur Regelaltersgrenze (typisch 67). Verkürzungen sind ausdrücklich zu begründen. | Abgleich mit der Versorgungslücke bis zum Rentenbeginn. |
| Rentenhöhen-Wunsch | Betrag in EUR pro Monat mit Begründung anhand des Nettoeinkommensbedarfs. | Abgleich mit dem 60–70-%-Netto-Korridor. |
| Sicherheits- gegenüber Renditebedarf | Bei der BU strukturell Sicherheitsprodukt; die Anlage-Risikoneigung der IDD-Skala ist nicht entscheidungstragend. | Gewichtet werden Garantien, Verlässlichkeit der Bedingungsauslegung und Stabilität des Risikoträgers (Schritt 06). |
| Nachhaltigkeitspräferenz | Bei BU ohne fondsgebundenen Bestandteil nicht primär anwendbar; bei BUZ innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung separat zu erfassen. | Dokumentation der Nichtanwendbarkeit bzw. der gesonderten Erfassung. |
| Sonstige Wünsche / Anmerkungen | Freitext aus dem Beratungsgespräch, etwa Anforderungen an Verweisungsregelung, Nachversicherungsgarantien, Beitragsdynamik oder AU-Baustein. | Verknüpfung individueller Anforderungen mit den Phasen 01–12. |
Pflichtenkreis: BU gegenüber Versicherungsanlageprodukt
| Pflichtbereich | BU | Versicherungsanlageprodukt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wünsche- und Bedürfnisermittlung | PFLICHT | PFLICHT | § 6 Abs. 1 VVG · § 61 Abs. 1 VVG |
| Beratung und anlassbezogenes Befragen | PFLICHT | PFLICHT | § 6 VVG, § 61 VVG; für Vermittler §§ 60–61 VVG |
| Beratungsdokumentation (Beratungsprotokoll) | PFLICHT | PFLICHT | § 6 Abs. 2 VVG · § 62 VVG · zehn Jahre Aufbewahrung |
| Vorvertragliche Information | PFLICHT | PFLICHT | § 7 VVG i. V. m. VVG-InfoV — Produktinformationsblatt, AVB, Preis-Leistungs-Verzeichnis |
| Zielmarktdefinition und Zielmarktabgleich | PFLICHT | PFLICHT | POG-Verordnung (Delegierte VO (EU) 2017/2358 zur IDD) |
| Offenlegung von Interessenkonflikten | PFLICHT | PFLICHT | § 48a VAG; für Vermittler § 1a VVG |
| Vergütungstransparenz und Statusinformation | PFLICHT | PFLICHT | § 15 VersVermV — Vermittlerstatus |
| Geeignetheitsprüfung (Suitability) | nicht erforderlich | PFLICHT | § 7c Abs. 1 VVG — nur für Versicherungsanlageprodukte |
| Angemessenheitsprüfung (Appropriateness) | nicht erforderlich | PFLICHT | § 7c Abs. 2 VVG — Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden |
| Risikoklassenzuordnung | nicht erforderlich | PFLICHT | IDD-Tooling der Versicherer; ohne Anlagekomponente nicht anwendbar |
| Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenz | in der Regel nicht relevant | PFLICHT | SFDR / Taxonomie-VO i. V. m. § 7c VVG — nur mit Anlagekomponente |
Interessenkonflikte nach § 48a VAG
| Konflikt | Inhalt |
|---|---|
| Provisions- und Courtage-Anreize | Unterschiedliche Vergütungshöhen je Versicherer können Empfehlungen verzerren; die Wahl eines höher dotierten Tarifs ist im Beratungsprotokoll nachvollziehbar zu begründen. |
| Zuwendungen und Kick-backs | Geld- oder geldwerte Leistungen Dritter aus Vertriebswettbewerben sind in einem Zuwendungsregister zu dokumentieren. |
| Eigene Geschäftsmodelle und Konzerninteressen | Bei Mehrfachagenten oder gebundenen Vermittlern ist der Status nach § 15 VersVermV offenzulegen. |
| Beziehungen zu Produktgebern | Persönliche oder geschäftliche Verflechtungen sind offenzulegen, soweit sie geeignet sind, die Empfehlung zu beeinflussen. |
| Erfolgsgestützte Vertriebsanreize | Wettbewerbe, Bonusmodelle und Incentives dürfen keine Empfehlung gegen das Kundeninteresse provozieren. |
Vorkehrungen des Prüfprozesses
| Maßnahme | Inhalt |
|---|---|
| Trennung von Bewertung und Vertrieb | Die Bedingungsprüfung erfolgt unabhängig von Vergütungsüberlegungen ausschließlich auf Basis publizierter AVB, Geschäftsberichte und SFCR-Daten. |
| Transparente Vergleichslogik | Der Anbieter-Benchmark (Schritt 07) folgt einem festen Kriterienkatalog mit nachvollziehbarer Punktvergabe; subjektive Auswahleinflüsse werden dokumentiert. |
| Vergütungstransparenz | Im Einzelfallgutachten werden Vermittlerstatus (Makler nach § 59 Abs. 3 VVG, gebundener Vermittler, Mehrfachagent, Versicherungsberater nach § 59 Abs. 4 VVG) und das Vergütungsmodell offen ausgewiesen; bei Versicherungsberatern nach § 34d Abs. 2 GewO gilt das Provisionsannahmeverbot. |
| Compliance-Anbindung | Bei Hinweisen auf systematische Fehlanreize wird auf die Hinweisportale des jeweiligen Risikoträgers verwiesen. |
Beiblatt M5 · Fassung 5.0
Maßnahmenplan und Vier-Dimensionen-Synthese (Schritt 08)
Das Schlussvotum verdichtet vier voneinander unabhängige Dimensionen und wird um einen verbindlichen Maßnahmenplan ergänzt. Der Plan ist Teil der Dokumentation nach §§ 61, 62 VVG.
Vier-Dimensionen-Synthese
| Dimension | Quelle | Wirkung auf das Votum |
|---|---|---|
| Klauselqualität | 12-Phasen-Prüfung (68 Leistungs- und 30 Qualitätskriterien) sowie SE/VSNS-Katalog | Bestimmt, welche Leistung im Leistungsfall rechtlich geschuldet ist. |
| Prozessuale Anbieter-Kompetenz | Fünf Kompetenzkomponenten (Bestandsführung bis Regulierungs-Konsistenz) | Bestimmt, ob die geschuldete Leistung praktisch zuverlässig erbracht wird; zwei Einordnungen EINGESCHRÄNKT verschieben das Votum in Richtung Bedingungsoptimierung. |
| Beitragsstabilität | Brutto-Netto-Spreizung, HSS-Bilanzkennzahlen, § 163 VVG-Regelung der AVB | Bestimmt, ob der Vertrag über die Laufzeit tragbar bleibt. |
| Antragsfragen und Anzeigepflicht | Antragsarchitektur, Abfragezeitraum, Verzicht auf Kausalitätseinwand | Bestimmt, ob der Vertrag im Leistungsfall bestandsfest ist (Anfechtung, Rücktritt, Anpassung). |
Maßnahmenplan in sechs Schritten
| Schritt und Maßnahme | Methodischer Zweck | Zu klären und zu dokumentieren |
|---|---|---|
| 1. Einkommensverifikation | Klärung, ob die versicherte BU-Rente die tatsächliche Versorgungslücke deckt: Nettoeinkommen abzüglich Rentenanwartschaft der DRV, weitere Bezüge, Mindestversorgung des Haushalts. | Aktueller Einkommensnachweis, Renteninformation der DRV, gegebenenfalls Versorgungszusage des Versorgungswerks; Berechnung der Versorgungslücke unter Berücksichtigung der Steuerwirkung. |
| 2. Gesundheitsprüfung und Anzeigepflicht | Sicherstellung, dass alle gesundheitsbezogenen Tatsachen im Antragszeitraum vollständig und richtig erklärt wurden — Schutz vor Anfechtung und Rücktritt nach §§ 19 ff. VVG. | Antragsdurchschrift, ärztliche Befunde des Abfragezeitraums, Selbstauskunft zu Vorerkrankungen, Vorbehandlungen und Krankenhausaufenthalten. |
| 3. Ausbaugarantie | Aktive Wahrnehmung zugesicherter Ausbau- und Nachversicherungsmöglichkeiten, bevor das Recht durch Fristablauf erlischt oder das Eintrittsalter ungünstig wird. | Aufstellung aller Anlassoptionen mit Frist; Dokumentation genutzter und offener Anlässe; Erinnerungsroutine im Beratungszyklus. |
| 4. Leistungsrechtsschutz | Sicherung des juristischen Rechtsschutzes für den Leistungsfall — der Streitwert ist regelmäßig hoch (Bezugsdauer × Monatsrente), die medizinische und versicherungsrechtliche Klärung komplex. | Bestehender Rechtsschutz mit BU-Bezug, Wartezeit, Selbstbehalt, Dauer der Leistungszusage; gegebenenfalls Empfehlung eines spezialisierten BU-Rechtsschutzvertrags. |
| 5. IDD-Dokumentation | Vollständige IDD-konforme Dokumentation von Beratungsanlass, Wünschen und Bedürfnissen, Empfehlung mit Begründung sowie etwaiger Abweichungen vom Eignungsurteil. | Erstinformation, Beratungsprotokoll, IDD-Dokumentation; Status vorhanden / unvollständig / fehlend, bei Bedarf Nachdokumentation. |
| 6. Revisionszyklus | Festlegung eines mindestens dreijährigen Überprüfungszyklus für Tarifbedingungen, Bilanzkennzahlen des Risikoträgers, Lebenssituation und Marktangebot. | Terminschiene; Auslöser für eine Ad-hoc-Prüfung (Berufswechsel, Familienzuwachs, Einkommensänderung, Restrukturierung des Risikoträgers, Run-off, Bestandsübertragung). |
Abschnitt J
Gesamtvotum und Handlungsempfehlung
Empfehlungsfähig – das Bedingungswerk trägt den geprüften Bedarf.
Klärungsaufträge (GRAU)
- — 50-%-Mindestgrad ausdrücklich verankert — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§ 172 Abs. 2 VVG).
- — Kräfteverfall ohne einschränkende VVG-Formel — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§ 172 Abs. 2 VVG).
- — Prognosezeitraum sechs Monate mit rückwirkender Leistung — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§ 172 Abs. 2, § 173 VVG).
- — Teilzeittätigkeit als Bezugsgröße anerkannt — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§ 172 Abs. 2 VVG).
- — Maßstab: zuletzt ausgeübter Beruf in konkreter Ausgestaltung — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§ 172 Abs. 2 VVG).
- — Weltweiter Versicherungsschutz ohne zeitliche Einschränkung — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (Tarifbedingungen zum räumlichen Geltungsbereich).
- — Keine Meldepflicht bei Berufs- oder Hobbywechsel im Ausland — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§§ 23 ff. VVG (Gefahrerhöhung); Obliegenheitsklausel).
- — Anerkennung ausländischer Ärzte und Behörden im Leistungsfall — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§ 178 VVG i. V. m. Nachweisklausel).
- — AU-Klausel mit kurzer AU-Dauer und Facharztprognose — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (Tarifklausel AU-Leistung).
- — Infektionsklausel mit Tätigkeitsverbots-Schwelle — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§§ 31, 42 IfSG).
- — Pflegegrad als vereinfachter Auslöser — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§§ 14, 15 SGB XI).
- — Anerkennung der Erwerbsminderungsrente — Fundstelle im Bedingungswerk nachreichen (§§ 43, 240 SGB VI).
Abschnitt K
Dokumentationsvermerk und Rechtshinweise
Prüfumfang: die unter Abschnitt D verzeichneten Unterlagen. Bewertungsmaßstab: BU-Prüfkatalog mit Ampelsystematik GRÜN/GELB/ROT/GRAU und phasenbezogener Gewichtung.
Abgrenzung: Automatisierte gutachterliche Ersteinschätzung, nach §§ 61, 62 VVG dokumentiert. Keine Rechtsberatung, keine Zusage einer Leistungspflicht des Versicherers.
Abschnitt L
Freigabeprotokoll
- Fachliche Prüfung durch
- Muster, Versicherungsberater (§ 34d GewO)
- Datum der Prüfung
- 2026-03-02
- Prüfentscheidung
- freigegeben / überarbeitet / verworfen — im Muster: überarbeitet
- Abweichungen vom KI-Entwurf
- Ein Befund zur Verweisung von GELB auf ROT hochgestuft; zwei Befunde ohne Fundstelle auf GRAU zurückgesetzt.
- Begründung
- Wortlaut der Verweisungsklausel lässt eine abstrakte Verweisung zu; fehlende Fundstellen erlauben keine Wertung (R4).
- Unterschrift
- _________________________ (Original in der Akte)
Die Kontrollen K1–K9 nebst Datenlagen-Auflagen sind vor der Herausgabe zu dokumentieren: zur Freigabeprüfung.
Formalkontrolle
Mapping der 14 Pflichtinhalte auf die Gliederung A bis L
- 1Kopfbogen und AuftragsrahmenA
- 2Stammdaten (pseudonymisiert, Geburtsjahr)B
- 3Mandantenbedarf und RisikoprofilC
- 4Unterlagenverzeichnis und DatenstandD
- 5Phasenbezogene PrüfungE
- 6Kriterienmatrix mit Ampelbewertung (GRÜN/GELB/ROT/GRAU)F
- 7Konsistenzprüfung Antrag / AVBG
- 8Preis-Leistungs-ExpertiseH
- 9Anbieter-Benchmark und bilanzielle SubstanzI
- 10Gesamtvotum und HandlungsempfehlungJ
- 11Klärungsaufträge und AuflagenJ (Unterabschnitt)
- 12Dokumentationsvermerk und RechtshinweiseK
- 13Freigabeprotokoll der menschlichen FachfreigabeL
- 14Verbindliche Schlussklausel (Entwurfsstatus)Dokumentende
Gliederungsgleichheit mit der KV-Musterakte: 12 Abschnitte
Dieses Dokument wurde mit technischer Unterstützung erstellt und ist ein Entwurf für die persönliche fachliche Prüfung. Tatsachenfeststellungen sind anhand der jeweils benannten Quellen zu verifizieren. Eine abschließende Beratungs-, Rechts- oder Handlungsempfehlung erfolgt ausschließlich nach dokumentierter Prüfung und Freigabe durch den verantwortlichen Versicherungsberater.
Fragen zur BU-Musterakte
Antworten zu Charakter der Musterakte, Aufbau der Stellungnahme und SE/VSNS-Katalog.
Begriffe kurz erklärt
Begriffe, die in der Musterstellungnahme verwendet werden.
Eindeutige Kennung einer Stellungnahme im Format HVM-BU-JJJJ/NNNN für die Berufsunfähigkeit und HVM-KV-JJJJ/NNNN für die private Krankenversicherung. Die Aktenzeichenkreise beider Sparten sind getrennt geführt.
Textstelle: Aktenführung der Stellungnahmen, Abschnitt A der Musterakte · BU-Musterakte
Escape schließt diese Erklärung.
Verarbeitung ohne Klardaten: Alias, Geburtsjahr und Berufsgruppe treten an die Stelle von Name, vollständigem Geburtsdatum und Vertragsnummer. Eingereichte Unterlagen sollten entsprechend geschwärzt sein.
Textstelle: Datenschutzkonzept der Prüfstrecke; Art. 4 Nr. 5 DSGVO · BU-Musterakte
Escape schließt diese Erklärung.
Grundsatz, dass jede Bewertung auf eine konkrete Fundstelle im eingereichten Bedingungswerk gestützt wird. Liegt keine Fundstelle vor, ist ausschließlich die Stufe GRAU mit Klärungsauftrag zulässig; eine positive Auslegung erfolgt nicht.
Textstelle: Belegregel der MasterCheck-Prüfdatei BU · BU-Prüfraster
Escape schließt diese Erklärung.
Zeitlich begrenzte Anerkennung der Leistungspflicht. Prüfgegenstand sind Zulässigkeit, Anzahl, Höchstdauer und die Rechtsfolgen des Fristablaufs, insbesondere die Bindung an das Nachprüfungsverfahren.
Textstelle: Prüfphase 9 (P09) — Rentenbezugsphase — Befristung, Nachprüfung, Meldepflichten; § 173 Abs. 2 VVG · BU-Musterakte
Escape schließt diese Erklärung.
Verfahren, mit dem der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit überprüft. Prüfgegenstand sind Form und Begründung der Mitteilung, die Frist bis zur Wirkung einer Leistungseinstellung sowie der Ausschluss einer rückwirkenden Einstellung.
Textstelle: Prüfphase 9 (P09) — Rentenbezugsphase — Befristung, Nachprüfung, Meldepflichten; § 174 Abs. 1 und 2 VVG · BU-Musterakte
Escape schließt diese Erklärung.
Obliegenheit der versicherten Person, im Leistungsfall Auskünfte zu erteilen, Nachweise beizubringen und an Untersuchungen mitzuwirken. Prüfgegenstand sind Umfang, Bestimmtheit, Häufigkeit und die Rechtsfolgen einer Verletzung.
Textstelle: Prüfphase 8 (P08) — Mitwirkungspflichten der versicherten Person; § 31 VVG, § 307 BGB · BU-Musterakte
Escape schließt diese Erklärung.
Begriff auswählen öffnet die Erklärung; Pfeiltasten wechseln zwischen den Begriffen, Escape schließt die Detailansicht. Die Erklärungen beschreiben den Prüfgegenstand und sind produktneutral; sie enthalten keine Beitragsangaben, keine Anbieterbewertung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG.