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Sparte BU

Redaktionsstand der hier hinterlegten Zusammenfassung: 05/2026

BU-Referenzbedingungen: Musterbedingungen je Phase

Referenzrahmen: GDV-Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (MB BU), herausgegeben vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV).

Musterbedingungen, kein Anbietertarif

Musterbedingungen, kein Anbietertarif. Die GDV-Musterbedingungen sind ein unverbindlicher Formulierungsvorschlag; einzelne Versicherer können hiervon zugunsten oder zulasten der versicherten Person abweichen.

  1. P01 · TF 1Leistungsgrundlage — Definition BU & versicherte Ereignisse

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen legen den Mindestgrad der Berufsunfähigkeit auf 50 % fest, verzichten auf die einschränkende Kräfteverfall-Formel, sehen einen Prognosezeitraum von sechs Monaten mit rückwirkender Leistung vor und stellen auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit ab.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Der 50-%-Mindestgrad und der sechsmonatige Prognosezeitraum gelten am Markt verbreitet als Mindeststandard; Abweichungen nach oben (kürzerer Prognosezeitraum) sind als Zusatzmerkmal einzelner Bedingungswerke bekannt, ohne dass hierzu Kennzahlen hinterlegt sind.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  2. P02 · TF 2Geltungsbereich — Versicherungsschutz im Ausland

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen sehen weltweiten und zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz vor; besondere Meldepflichten für einen Auslandsaufenthalt sind nicht als eigenständiger Leistungsausschluss vorgesehen.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Weltweiter Schutz ohne Zeitbegrenzung ist am Markt breit verankert; Detailregelungen zu Meldepflichten und zur Anerkennung ausländischer Ärzte unterscheiden sich zwischen den Bedingungswerken.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  3. P03 · TF 3Vereinfachte Leistungsauslöser — AU, Infektion, Erwerbsminderung, Pflege, Krebs

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen sehen die klassische BU-Feststellung als Regelauslöser vor; vereinfachte Auslöser wie AU-Klauseln, Infektionsklauseln oder eine Pflegegrad-Anerkennung sind kein originärer Bestandteil der Musterbedingungen, sondern werden von einzelnen Bedingungswerken zusätzlich vereinbart.
    Marktband (qualitativ)
    unter Musterbedingungen

    Vereinfachte Auslöser gehen über den Mindeststandard der Musterbedingungen hinaus; ihr Fehlen in einem geprüften Bedingungswerk begründet keine Abweichung von den Musterbedingungen, wohl aber gegenüber leistungsstärkeren Marktangeboten.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
    • Qualitative Einordnung zu vereinfachten Auslösern beruht auf der Beobachtung, dass die Musterbedingungen selbst keine entsprechende Klausel vorsehen; eine quantitative Marktverbreitung ist hier nicht hinterlegt.
  4. P04 · TF 4Leistungseinschränkungen — Verkehr, Krieg, ABC-Waffen, Strahlen, Terror

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen begrenzen Ausschlüsse für Verkehrsdelikte, ABC-Waffen, Krieg und Terror grundsätzlich auf vorsätzliches Verhalten beziehungsweise aktive Beteiligung; fahrlässige Verkehrsverstöße bleiben regelmäßig versichert.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Die Begrenzung auf Vorsatz beziehungsweise aktive Beteiligung entspricht dem verbreiteten Bedingungsstandard.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  5. P05 · TF 5Verweisungsregelungen — abstrakt, konkret, Vorberuf, Ausscheiden

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen stellen für die konkrete Verweisung auf eine andere Tätigkeit ab, die der bisherigen Lebensstellung entspricht; ein ausdrücklicher, umfassender Verzicht auf die abstrakte Verweisung sowie eine feste Einkommensschwelle sind nicht in jeder Fassung der Musterbedingungen gleich konkret ausformuliert.
    Marktband (qualitativ)
    unter Musterbedingungen

    Zahlreiche Bedingungswerke am Markt konkretisieren den Lebensstellungsschutz durch eine ausdrückliche Einkommensschwelle und gehen damit über die eher allgemein gehaltene Formulierung der Musterbedingungen hinaus; ohne Einzelfallprüfung ist dies eine qualitative Beobachtung, keine Kennzahl.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  6. P06 · TF 6Betriebliche Umorganisation — Selbständige und Heilberufe

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen sehen für Selbständige eine Umorganisationsobliegenheit vor, deren Zumutbarkeit sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet; feste Schwellenwerte für Betriebsgröße oder Einkommenseinbuße sind nicht abschließend benannt.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Die einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung der Musterbedingungen wird von vielen Bedingungswerken übernommen und teils durch feste Schwellenwerte konkretisiert.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
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  7. P07 · TF 7Nachweise zum Leistungsantrag

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen benennen die im Leistungsfall vorzulegenden Nachweise und sehen eine Prüfung durch den Versicherer vor; eine ausdrückliche Bearbeitungsfrist und eine gestaffelte, anlassbezogene Schweigepflichtentbindung sind nicht in jeder Fassung gleich konkret geregelt.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Der Umfang der Nachweispflichten orientiert sich verbreitet an der Formulierung der Musterbedingungen; konkrete Bearbeitungsfristen werden von einzelnen Bedingungswerken zusätzlich zugesagt.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
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  8. P08 · TF 8Mitwirkungspflichten der versicherten Person

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen begrenzen die geforderte Mitwirkung auf das Zumutbare; ein Zwang zu operativen Eingriffen ist nicht vorgesehen.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Die Zumutbarkeitsgrenze der Musterbedingungen gilt am Markt breit als Mindeststandard.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  9. P09 · TF 9Rentenbezugsphase — Befristung, Nachprüfung, Meldepflichten

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen sehen ein Nachprüfungsverfahren mit Mitteilung der Entscheidung vor; feste Ankündigungsfristen oder Nachprüfungsintervalle sind nicht abschließend beziffert.
    Marktband (qualitativ)
    marktüblich

    Das Nachprüfungsverfahren der Musterbedingungen bildet den verbreiteten Rahmen; einzelne Bedingungswerke konkretisieren Fristen zusätzlich.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  10. P10 · TF 10Spezielle Leistungen — Einmalzahlungen, Reha, Gutachtenhilfe

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Zusätzliche Einmalzahlungen, Reha-Unterstützung oder Antragshilfe sind kein originärer Bestandteil der Musterbedingungen, sondern zusätzliche Leistungsbausteine einzelner Bedingungswerke.
    Marktband (qualitativ)
    unter Musterbedingungen

    Bedingungswerke mit solchen Zusatzleistungen gehen insoweit über den Mindeststandard der Musterbedingungen hinaus.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
    • Noch kein vollständig ausgelesenes Anbieter-Bedingungswerk BU zu diesem Themenfeld hinterlegt; Gegenprüfung erst nach Einstellung eines Referenztarifs möglich.
  11. P11 · TF 11Kostenbeteiligung bei unabhängiger Überprüfung

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Ein eigenständiges Verfahren der unabhängigen ärztlichen Überprüfung mit Kostenverteilung ist nicht durchgängig Bestandteil der Musterbedingungen.
    Marktband (qualitativ)
    unter Musterbedingungen

    Bedingungswerke mit einem ausdrücklich geregelten Überprüfungsverfahren gehen insoweit über den Mindeststandard der Musterbedingungen hinaus.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
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  12. P12 · TF 12Anpassungsoptionen — § 163 VVG, Dynamik, Nachversicherungsgarantien

    Referenz-Sollformulierung (Musterbedingungen)
    Die Musterbedingungen sehen das gesetzliche Neufestsetzungsrecht nach § 163 VVG sowie – je nach Tarifgestaltung – Anpassungsoptionen vor; feste Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung sind kein zwingender Bestandteil der Musterbedingungen.
    Marktband (qualitativ)
    unter Musterbedingungen

    Bedingungswerke mit klar definierten Nachversicherungsanlässen ohne erneute Gesundheitsprüfung gehen insoweit über die Musterbedingungen hinaus; dies ist eine qualitative Einordnung ohne hinterlegte Kennzahl.

    Offene Auflagen (GRAU · Redaktion)
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Zum korrespondierenden Prüfraster der Sparte: BU-Prüfraster (12 Phasen).

Methodische Normbasis

GDV-Normbasis und Anbieter-Universum

Sollmaßstab der Gegenprüfung sind die GDV-Musterbedingungen. Sie bilden den neutralen Referenzrahmen; Anbieterbedingungen werden ausschließlich als Marktband gegengespiegelt. Kennzeichnung: Musterbedingungen — kein Anbietertarif, keine Produkt- oder Tarifempfehlung, keine Beitragsangaben.

  • GDV-BU

    GDV-Musterbedingungen BU

    Stand 07/2025

  • GDV-BUZ

    GDV-Musterbedingungen BUZ

    Stand 11/2022

  • GDV-BU+AU

    GDV-Musterbedingungen BU mit AU

    Stand 07/2025

Anbieter-Universum der Bonitäts- und Solvenzbetrachtung

Risikoträger-Score nach HSS-Methode · 18 hinterlegte Bedingungswerke

  • Allianz · Berufsunfähigkeitsversicherung (e355)· Stand 12/2025
  • Alte Leipziger · AVB Berufsunfähigkeitsversicherung· Stand 01/2026
  • Baloise · Berufsunfähigkeitsversicherung (8408)· Stand 01/2026
  • Canada Life · Berufsunfähigkeitsschutz (VB-BU-01)· Stand 04/2025
  • Continentale · Premium-BU (PBU · L102)· Stand 01/2026
  • Dialog · Selbständige BU (ABsBu-D)· Stand 10/2025
  • ERGO Vorsorge · AVB Berufsunfähigkeitsversicherung· Stand 06/2025
  • Gothaer · BU Premium mit AU-Leistungen· Stand 12/2025
  • HDI · EGO Top (HBVZ26)· Stand 01/2026
  • SIGNAL IDUNA · Selbständige BU (SBU)· Stand 01/2026
  • InterRisk · Berufsunfähigkeitsversicherung XXL (B922)· Stand 12/2025
  • LV 1871 · Golden BU (LB12309)· Stand 04/2026
  • SV SparkassenVersicherung · Top-SBV inkl. AU (22-780)· Stand 01/2026
  • Stuttgarter · BU-Versicherung (BUV 0126)· Stand 01/2026
  • Volkswohl Bund · Selbständige BU (BED.SBU.0126)· Stand 01/2026
  • Zurich · Selbständige BU (SBU 358)· Stand 01/2026
  • Condor / R+V · SelbstBV PremiumPro (9tn03)· Stand 10/2025
  • die Bayerische · AVB Berufsunfähigkeitsversicherung· Stand 09/2025

Die Aufstellung dient der Nachvollziehbarkeit des Vergleichsmaßstabs. Eine Nennung ist keine Bewertung und keine Empfehlung eines Anbieters.

Automatisiert erstellte gutachterliche Ersteinschätzung — Entwurf; menschliche Fachfreigabe ausstehend. Die Darstellung erläutert Bedingungswerke und Prüfmethodik und ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes; sie ersetzt keine Beratung und Dokumentation nach §§ 60–62 VVG. Verbindlich ist ausschließlich die unterzeichnete Stellungnahme.

Fragen zu den BU-Referenzbedingungen

Antworten zu Referenzrahmen, Marktband und Gegenprüfung.

Begriffe kurz erklärt

Begriffe des Referenzrahmens und der merkmalsweisen Gegenprüfung.

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