Ihr BU-Bedingungswerk
geprüft, geklärt und entschieden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird nach der MasterCheck-Prüfdatei BU in acht Schritten geprüft: zwölf Prüfphasen, Verweisungsdogmatik nach § 172 Abs. 2 VVG, SE/VSNS-Katalog, Bonitätsanalyse und Anbieter-Benchmark. Ergebnisoffen, belegpflichtig und mit menschlicher Fachfreigabe. Einreichung ausschließlich im geschlossenen BU-Bereich.
- Prüfraster
- 12 Phasen des BU-Prüfkatalogs
- Rechtsstand
- 05/2026
MasterCheck-Prüfdatei BU
Scoreboard und Auswertungsweg
- Leistungskriterien
- 68
- Qualitätskriterien
- 30
- SE/VSNS
- Top 26 · Median 39
- HSS
- Risikoträger-Score
- 01Eingabe vorbereiten
- 02Stammdaten befüllen
- 0312-Phasen-Prüfung
- 04SE/VSNS-Katalog auswerten
- 05Preis-/Leistungs-Expertise erstellen
- 06Bonität und Solvenz analysieren
- 07Anbieter-Benchmark durchführen
- 08Gesamtvotum mit Freigabehinweisen ausgeben
Strukturelle Ermessensrisiken
SE/VSNS-Heatmap des Prüfgegenstands
Markt-Top 26 · Markt-Median 39
- VerweisungsregelungenP05 · 77 Muster
Risikostufe: kritisch
- LeistungseinschränkungenP04 · 63 Muster
Risikostufe: sehr hoch
- RentenbezugsphaseP09 · 59 Muster
Risikostufe: hoch
- UmorganisationP06 · 55 Muster
Risikostufe: hoch
- MitwirkungspflichtenP08 · 49 Muster
Risikostufe: erhöht
- Nachweise zum LeistungsantragP07 · 32 Muster
Risikostufe: mittel
- LeistungsgrundlageP01 · 20 Muster
Risikostufe: moderat
- Vereinfachte LeistungsauslöserP03 · 16 Muster
Risikostufe: moderat
- Spezielle LeistungenP10 · 15 Muster
Risikostufe: moderat
- AnpassungsoptionenP12 · 8 Muster
Risikostufe: gering
- GeltungsbereichP02 · 1 Muster
Risikostufe: gering
- Kostenbeteiligung ÜberprüfungP11 · 1 Muster
Risikostufe: gering
Empirischer Bezugsrahmen
Ursachencluster und ihre gutachterliche Konsequenz
Die Häufigkeit der Leistungsauslöser bestimmt, welche Klauseldimensionen wertbestimmend gewichtet werden. Die Anteile sind Marktangaben und dienen ausschließlich als Bezugsgröße der Klauselwürdigung — sie sind keine Prognose für den Einzelfall.
- Psychische Erkrankungen21,67 %
Klauselqualität bei psychischen Auslösern (Krankheitsdefinition, Anerkenntnispraxis, Befristungsregeln im Rentenbezug) ist wertbestimmend.
- Skelett- und Bewegungsapparat11,80 %
Relevant in körperlich tätigen Berufen; Verweisungsregelung und Umorganisationsklausel sind kritisch.
- Krebs und andere Geschwülste10,92 %
Einmalzahlung bei Anerkennung sowie Reha- und Hilfsmittelleistungen (Phase 10) gewinnen an Bedeutung.
- Herz- und Gefäßsystemrund 4,02 %
Akut-BU-Klausel und vereinfachte Rentenzahlung nach Klinikaufenthalt sind wertbildend.
- Unfällerund 4,02 %
Sofort-BU-Klausel bei Unfall und Hilfsmittelleistungen sind die zugehörigen Klauseldimensionen.
- Sonstige Nervenkrankheitenrund 4,02 %
Bedingungsseitig oft wie psychische Erkrankungen behandelt; eine Differenzierung in den AVB ist Qualitätsmerkmal.
- Sonstige Krankheiten9,27 %
Restcluster; die Generalklausel der Leistungsauslösung muss ausreichend offen formuliert sein.
Drei Wege in die BU-Prüfstrecke
Wo möchten Sie beginnen?
Weg 1
BU-Vertrag im BU-Bereich hochladen und prüfen
AVB-BU, Besondere Bedingungen, Versicherungsschein, Antrag und Nachträge pseudonymisiert im geschlossenen BU-Bereich einreichen — nach Einlösung Ihres BU-Einmalcodes. Die Prüfstrecke bewertet die Klauseln ausschließlich entlang der zwölf Phasen des BU-Prüfkatalogs, belegpflichtig je Fundstelle.
Zum BU-Bereich →Weg 2
Prüfraster nachvollziehen
Alle zwölf Phasen mit Soll-Merkmal, typischen Rot-Triggern, Gelb-Konstellationen, Rechtsbezug, Fundstellentyp, Phasengewicht und Berufsgruppen-Modifikator — offengelegter Bewertungsmaßstab statt Blackbox.
BU-Prüfraster ansehen →Weg 3
Referenzbedingungen ansehen
Neutraler Referenzrahmen auf Basis der GDV-Musterbedingungen BU mit Ampelraster, Rechtsbezug und Fundstelle. Kennzeichnung: Musterbedingungen — kein Anbietertarif.
Referenzbedingungen ansehen →Prüfmaßstab der Sparte
Die 12 Phasen des BU-Prüfkatalogs
Jede Phase trägt ein eigenes Gewicht und einen Berufsgruppen-Modifikator. Fehlt eine Unterlage, wird das betroffene Merkmal GRAU bewertet — nie positiv ausgelegt.
Phase 01 · P01
Leistungsgrundlage — Definition BU & versicherte Ereignisse
Prüfung der bedingungsseitigen BU-Definition gegen die Legaldefinition des § 172 Abs. 2 VVG: Mindestgrad, Kräfteverfall, Prognosezeitraum, rückwirkende Anerkennung, Teilzeitbehandlung.
Phase 02 · P02
Geltungsbereich — Versicherungsschutz im Ausland
Prüfung der weltweiten Geltung, der Meldepflichten im Ausland und der Anerkennung ausländischer Ärzte und Behörden im Leistungsfall.
Phase 03 · P03
Vereinfachte Leistungsauslöser — AU, Infektion, Erwerbsminderung, Pflege, Krebs
Prüfung der neben der klassischen BU-Anerkennung greifenden vereinfachten Auslöser.
Phase 04 · P04
Leistungseinschränkungen — Verkehr, Krieg, ABC-Waffen, Strahlen, Terror
Prüfung der Ausschlüsse gegen die marktüblichen Mustertexte: Sind fahrlässige Verstöße eingeschlossen, sind Ausschlüsse auf aktive Beteiligung begrenzt?
Phase 05 · P05
Verweisungsregelungen — abstrakt, konkret, Vorberuf, Ausscheiden
Prüfung der Verweisungsregelungen gegen den vom BGH entwickelten Maßstab. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist Mindeststandard.
Phase 06 · P06
Betriebliche Umorganisation — Selbständige und Heilberufe
Prüfung der Umorganisationsregelung für Selbständige. Bei angestellten versicherten Personen ist die Phase geringer zu gewichten; die Gewichtung ist offenzulegen.
Phase 07 · P07
Nachweise zum Leistungsantrag
Prüfung der im Leistungsfall geforderten Nachweise: Generalklausel, Fristen, Untersuchungsumfang, Schweigepflichtentbindung.
Phase 08 · P08
Mitwirkungspflichten der versicherten Person
Prüfung der von der versicherten Person geforderten Mitwirkung; Maßstab ist die Zumutbarkeit.
Phase 09 · P09
Rentenbezugsphase — Befristung, Nachprüfung, Meldepflichten
Prüfung der Regelungen während des Rentenbezugs; Maßstab ist § 173 VVG mit einer Befristung von höchstens 18 Monaten.
Phase 10 · P10
Spezielle Leistungen — Einmalzahlungen, Reha, Gutachtenhilfe
Prüfung der über die monatliche Rente hinausgehenden Zusatzleistungen.
Phase 11 · P11
Kostenbeteiligung bei unabhängiger Überprüfung
Prüfung der Kostenbeteiligung an unabhängigen Gutachten nach einer Leistungsablehnung sowie der Streitbeilegungsklauseln.
Phase 12 · P12
Anpassungsoptionen — § 163 VVG, Dynamik, Nachversicherungsgarantien
Prüfung der laufenden Anpassungsoptionen und der Schutzregelungen gegen Beitragserhöhungen und unzeitgemäße Leistungsanpassungen.
Bewertung
Vierstufige Ampelsystematik
ROT-Befunde werden ausschließlich mit Fundstelle und Normzitat ausgewiesen und als fachlicher und ggf. rechtlicher Prüfbedarf formuliert. GRAU steht für eine fehlende oder nicht eingereichte Unterlage und bleibt aus der gewichteten Wertung heraus.
Belegqualität nachvollziehen
Musterakte und Ratgeber der Sparte BU
Musterakte · HVM-BU-2026/0001
Vollständig fiktiver BU-Fall in der Gliederung A bis L
Stammdaten mit Alias und Geburtsjahr, Phasenprüfung mit Gewichten, Kriterienmatrix mit Fundstelle, Würdigung und Ampel, Formalkontrolle, Freigabeprotokoll und wörtliche Schlussklausel. Prämienfrei, Kennzahlen als fiktiv gekennzeichnet.
Musterakte BU ansehen →Ratgeber · 8 Kapitel
Berufsunfähigkeitsversicherung verstehen und prüfen
E-Book 2026 · acht Kapitel — online lesbar und als PDF. Erklärt Bedingungsqualität, nicht Produkte: keine Tarif- oder Anbieterempfehlungen, keine Beitragsangaben.
BU-Ratgeber lesen →Fachbeiträge der Sparte BU
Verweisung, Prognosezeitraum, Anzeigepflicht
Berufsunfähigkeit
Sparte BUAbstrakte Verweisung: Warum zwei Wörter über die Leistung entscheiden
„Auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann“ – ob diese Formulierung abstrakt oder konkret gefasst ist, entscheidet über die Reichweite des BU-Schutzes. Ein Blick auf § 172 Abs. 2 VVG und die Verweisungsdogmatik.
4.8.2026 · 6 Min.→
Berufsunfähigkeit
Sparte BUDer Prognosezeitraum: Sechs Monate, die den Unterschied machen
Wie lange muss eine Beeinträchtigung voraussichtlich andauern, damit Berufsunfähigkeit vorliegt? § 172 Abs. 2 VVG setzt sechs Monate als Leitbild – mit rückwirkender Leistung nach § 173 VVG.
18.8.2026 · 6 Min.→
Berufsunfähigkeit
Sparte BUAnzeigepflichtverletzung vermeiden: § 19 VVG in der BU-Antragstellung
Rücktritt, Anfechtung oder Vertragsanpassung – die Folgen einer verletzten Anzeigepflicht bei der BU-Antragstellung sind gestuft. Was §§ 19–22 VVG dazu regeln und worauf die Dokumentation ankommt.
1.9.2026 · 6 Min.→
Rechtsrahmen und Datenschutz
Status, Abgrenzung, Pseudonymisierung
Automatisiert erstellte gutachterliche Ersteinschätzung — Entwurf; menschliche Fachfreigabe ausstehend. Die Darstellung erläutert Bedingungswerke und Prüfmethodik und ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes; sie ersetzt keine Beratung und Dokumentation nach §§ 60–62 VVG. Verbindlich ist ausschließlich die unterzeichnete Stellungnahme.
Bitte übermitteln Sie Unterlagen pseudonymisiert: Alias, Geburtsjahr, Berufsgruppe, Region. Gesundheitsdaten nur, soweit für die Bedingungsprüfung erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Einzelheiten zur Verarbeitung hochgeladener Unterlagen stehen in der Datenschutzerklärung.
Fragen zur BU-Bedingungsprüfung
Antworten zu Prüfumfang, Unterlagen, Ampelsystematik und Abgrenzung zur Rechtsberatung.
Begriffe kurz erklärt
Zentrale Begriffe der BU-Bedingungsprüfung in kurzer, produktneutraler Form.
Bedingungsgemäßer Zustand, in dem die versicherte Person ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für einen bedingungsgemäß festgelegten Zeitraum zu mindestens dem vereinbarten Grad nicht mehr ausüben kann. Geprüft wird, ob die Bedingungen Mindestgrad, Kräfteverfall und Prognosezeitraum ausdrücklich regeln.
Textstelle: Prüfphase 1 (P01) — Leistungsgrundlage — Definition BU & versicherte Ereignisse; § 172 Abs. 2 VVG · BU-Prüfraster
Escape schließt diese Erklärung.
Klausel, die eine Leistung an die theoretische Möglichkeit einer anderen zumutbaren Tätigkeit knüpft, ohne dass diese tatsächlich ausgeübt wird. Prüfgegenstand ist, ob die Bedingungen einen ausdrücklichen Verzicht enthalten und ob der Verzicht auch für die Nachprüfung gilt.
Textstelle: Prüfphase 5 (P05) — Verweisungsregelungen — abstrakt, konkret, Vorberuf, Ausscheiden; § 172 Abs. 2 VVG, BGH IV ZR 229/03 · BU-Prüfraster
Escape schließt diese Erklärung.
Zeitraum, für den die voraussichtliche Fortdauer der Berufsunfähigkeit festzustellen ist. Prüfgegenstand sind die bedingungsgemäße Länge des Zeitraums und der Zeitpunkt, ab dem die Leistung einsetzt.
Textstelle: Prüfphase 1 (P01) — Leistungsgrundlage — Definition BU & versicherte Ereignisse; § 172 Abs. 2, § 173 VVG · BU-Prüfraster
Escape schließt diese Erklärung.
Klausel, die eine Erhöhung der versicherten Rente bei bestimmten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung vorsieht. Prüfgegenstand sind der Ereigniskatalog, Fristen, Höchstgrenzen und die Frage, ob eine ereignisunabhängige Option besteht.
Textstelle: Prüfphase 12 (P12) — Anpassungsoptionen — § 163 VVG, Dynamik, Nachversicherungsgarantien; Tarifklausel Nachversicherung · BU-Referenzbedingungen
Escape schließt diese Erklärung.
Einheitlicher Bewertungsmaßstab je Prüfpunkt: GRÜN, wenn das Soll-Merkmal bedingungsseitig belegt ist; GELB bei einschränkender oder auslegungsbedürftiger Regelung; ROT, wenn das Soll-Merkmal verfehlt wird; GRAU, wenn im eingereichten Bedingungswerk keine Fundstelle vorliegt — daraus folgt ein Klärungsauftrag, keine Bewertung zulasten des Vertrags.
Textstelle: Bewertungssystematik der MasterCheck-Prüfdatei BU · BU-Prüfraster
Escape schließt diese Erklärung.
Eindeutige Kennung einer Stellungnahme im Format HVM-BU-JJJJ/NNNN für die Berufsunfähigkeit und HVM-KV-JJJJ/NNNN für die private Krankenversicherung. Die Aktenzeichenkreise beider Sparten sind getrennt geführt.
Textstelle: Aktenführung der Stellungnahmen, Abschnitt A der Musterakte · BU-Musterakte
Escape schließt diese Erklärung.
Begriff auswählen öffnet die Erklärung; Pfeiltasten wechseln zwischen den Begriffen, Escape schließt die Detailansicht. Die Erklärungen beschreiben den Prüfgegenstand und sind produktneutral; sie enthalten keine Beitragsangaben, keine Anbieterbewertung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG.