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Berufsunfähigkeit

Der Prognosezeitraum: Sechs Monate, die den Unterschied machen

Wie lange muss eine Beeinträchtigung voraussichtlich andauern, damit Berufsunfähigkeit vorliegt? § 172 Abs. 2 VVG setzt sechs Monate als Leitbild – mit rückwirkender Leistung nach § 173 VVG.

18.8.2026 · 6 Min.

Rn. 1

Der Prognosezeitraum als Tatbestandsmerkmal

Nach § 172 Abs. 2 VVG liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich auf Dauer, mindestens aber sechs Monate, außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung auszuüben. Der Prognosezeitraum von sechs Monaten bildet damit das gesetzliche Leitbild, an dem sich die Bedingungswerke messen lassen müssen.

Für die Feststellung genügt eine medizinisch begründete Prognose; ein Abwarten der vollen sechs Monate ist nicht Voraussetzung der Anerkennung, sondern beschreibt den Zeitraum, für den die Beeinträchtigung voraussichtlich fortbesteht.

Rn. 2

Rückwirkende Leistung nach § 173 VVG

§ 173 VVG regelt den Fall, dass die Prognose zunächst nicht sicher getroffen werden konnte: Hat die Beeinträchtigung ununterbrochen sechs Monate gedauert, gilt Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Eintritt als eingetreten, auch wenn die Prognose ursprünglich unklar war. Die Leistungspflicht setzt damit rückwirkend ein.

Für die Prüfung folgt daraus eine klare Reihenfolge: Zunächst ist zu klären, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine tragfähige Prognose vorlag oder ob die rückwirkende Feststellung nach Ablauf der sechs Monate maßgeblich ist. Beide Wege führen nach dem gesetzlichen Leitbild zum gleichen Ergebnis.

Rn. 3

Bedingungsseitige Abweichungen erkennen

Nicht jedes Bedingungswerk übernimmt den gesetzlichen Prognosezeitraum unverändert. Abweichungen sind belegpflichtig mit Fundstelle zu dokumentieren, bevor sie als Nachteil gewertet werden.

  • Verlängerter Prognosezeitraum (z. B. neun oder zwölf statt sechs Monate) verschiebt den Leistungsbeginn zulasten der versicherten Person
  • Fehlende oder eingeschränkte rückwirkende Leistung nach Ablauf der sechs Monate weicht vom Leitbild des § 173 VVG ab
  • Kombination mit einer verkürzten AU-Klausel (Phase 3 des BU-Prüfkatalogs) kann den Effekt eines langen Prognosezeitraums abmildern

Rn. 4

Bedeutung für die Dokumentation

Ärztliche Unterlagen sollten eine nachvollziehbare Aussage zur voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung enthalten. Fehlt eine solche Aussage, bleibt der Prognosezeitraum in der Prüfung offen und wird als Klärungspunkt geführt, nicht als Mangel des Bedingungswerks.

Unser Hinweis

Der Prognosezeitraum entscheidet häufig über den Zeitpunkt des Leistungsbeginns, nicht über das Ob der Leistung. Eine belegpflichtige Prüfung der einschlägigen Klausel schafft hier Klarheit.

Allgemeine fachliche Information ohne Einzelfallbezug; Entwurf zur internen Fachprüfung, keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen: § 172 Abs. 2 VVG, § 173 VVG.

Der Beitrag ist eine allgemeine fachliche Darstellung und ersetzt keine Einzelfallprüfung nach §§ 60–62 VVG. Verbindlich ist allein die unterzeichnete Stellungnahme.