Vertragsrecht
Interner Tarifwechsel nach § 204 VVG – Prüfreihenfolge und Maßstab
Vor jeder Marktprüfung ist der gleichartige Tarif beim eigenen Versicherer zu prüfen. Welche Kriterien dabei belegpflichtig sind und woran der Wechsel scheitert.
10.2.2026 · 6 Min.
Rn. 1
Gesetzlicher Ausgangspunkt
§ 204 Abs. 1 VVG gewährt dem Versicherungsnehmer den Wechsel in einen gleichartigen Tarif desselben Versicherers unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Der Anspruch ist nicht von einer Zustimmung des Versicherers abhängig; Mehrleistungen dürfen mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss belegt werden.
Für die gutachterliche Prüfung folgt daraus eine Reihenfolge: erst der Änderungsbescheid, dann der interne Wechsel, erst danach der Markt. Diese Reihenfolge ist im Prüfprotokoll zu dokumentieren, weil sie den Maßstab der Empfehlung bestimmt.
Rn. 2
Belegpflichtige Prüfkriterien
Jede Aussage zum Zieltarif ist mit Fundstelle in den AVB oder im Tarifblatt zu belegen. Fehlt eine Quelle, wird der Befund als offen geführt und führt nicht zur Abwertung.
- Gleichartigkeit des Zieltarifs und Umfang der angerechneten Alterungsrückstellung
- Leistungsdifferenzen je Themenfeld – insbesondere Zahnersatz, Heilpraktiker, Hilfsmittel und stationäre Wahlleistungen
- Selbstbehaltsstruktur und ihre Wirkung auf die Erstattungsschwelle
- Regelungen zur Beitragsrückerstattung und ihre Bindungswirkung
- Ausschlüsse und Zuschläge für Mehrleistungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
Rn. 3
Typische Rot-Trigger
Rot ist zu setzen, wenn eine Klausel des Zieltarifs den erreichten Leistungsstand ohne gesetzliche Grundlage verschlechtert – etwa durch eine erneute Wartezeit, eine Summenbegrenzung ohne Übergangsregel oder eine Öffnungsklausel, die den Anspruch faktisch entwertet. Jeder rote Befund erhält ein Normzitat.
Der Beitrag ist eine allgemeine fachliche Darstellung und ersetzt keine Einzelfallprüfung nach §§ 60–62 VVG. Verbindlich ist allein die unterzeichnete Stellungnahme.